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Landgericht Lübeck, Urteil vom 26.09.2024
- 3 O 193/22 -
Kfz-Versicherung muss angeblich manipulierten Unfall beweisen können
Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Geht die Versicherung aber von einer Unfallmanipulation aus, dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem "Unfall" einverstanden war. Das Landgericht Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt.
Ein junger Mann hatte eine Party im Hause der Eltern gefeiert. Um zwei Uhr nachts fuhr ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater forderte die Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz auf, doch die weigerte sich zu zahlen. Sie meinte, der Gast sei - in Absprache mit dem Gastgeber - absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Das Landgericht Lübeck entschied, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Das Gericht hatte den Fahrer und weitere Partygäste zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständige wurde auch hinzugezogen. Daraus ergab sich für das Gericht, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.
Bei einem Verkehrsunfall müsse der Geschädigte beweisen, dass der Schädiger sein Fahrzeug beschädigt hat. Meint die Haftpflichtversicherung, der Unfall sei abgesprochen gewesen, müsse sie beweisen, dass der Geschädigte mit der Beschädigung einverstanden war. Eine solche Beweisführung ist der Versicherung aber nicht gelungen. Anders könne es bei einer Häufung von sogenannten Beweiszeichen für eine Unfallmanipulation sein, zum Beispiel bei einer scheinbar klaren Schuldfrage wie rechts-vor-links Verstößen an abgelegenen Orten in den späten Abendstunden, wenn mit unbeteiligten Zeugen nicht zu rechnen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2024
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34579
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