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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2010
- 10 B 129/10 -
Antrag des Studentenausschusses zur Erhöhung der Studienbeiträge an Frankfurter Universität ohne Erfolg
Beiträge müssen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der sozialen Verhältnisse der Studierenden bemessen werden
Die studentischen Beiträge für das Sommersemester 2010 der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main dürfen lediglich in Höhe von 158,50 € statt in Höhe von 162,50 € genehmigt werden. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Damit blieb der Antrag des Allgemeinen Studentenausschusses, die Universitätsleitung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die studentischen Beiträge für das Sommersemester 2010 entsprechend eines Beschlusses des Studierenden-Parlaments vom Oktober 2009 in Höhe von insgesamt 162,50 € zu genehmigen, auch in der Beschwerdeinstanz ohne Erfolg.
Das Studierenden-Parlament der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müssen bei Festsetzung der Studiengebühr gewährleistet sein
Zur Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss aus, der Studierendenschaft sei zwar das Recht verliehen, von ihren Mitgliedern
Geplanten Aufrüstung des keine Rechtfertigung für Beitragserhöhung
Mit diesen Grundsätzen sei es daher nicht zu vereinbaren, wenn der Allgemeine Studentenausschuss als Vertreter der Studierenden die Beitragserhöhung für das Sommersemester 2010 damit rechtfertige, es sei beabsichtigt, in einem vom Land Hessen zu errichtenden neuen Studierendenhaus auf dem Campus des ehemaligen IG-Farben-Geländes einen Saal so auszustatten, dass dort Filmvorführungen und andere studentische Veranstaltungen durchgeführt werden können, sowie eine Garage zu errichten und den Studierenden dort eine Fahrradwerkstatt zur Verfügung zu stellen. Unabhängig von der Frage, ob die Errichtung und der Betrieb eines Kinos und einer Fahrradwerkstatt überhaupt zu den gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft gehörten, habe der Allgemeine Studentenausschuss den für diese Vorhaben erforderlichen Finanzbedarf auch nicht ansatzweise schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Andererseits habe aber die
Schadensersatzansprüche des Studentenwerks Frankfurt am Main nicht zu erwarten
Des Weiteren weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung darauf hin, die beschlossene Beitragserhöhung lasse sich auch nicht mit der Befürchtung begründen, das Studentenwerk Frankfurt am Main beabsichtige, die Studierendenschaft der
Befürchtete Finanzrisiken durch Semesterticket kein ausreichendes Argument
Auch die weitere Befürchtung des Allgemeinen Studentenausschusses, im Zusammenhang mit dem Semesterticket für Studierende könnten sich nicht unerhebliche Finanzrisiken ergeben, ließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht als durchschlagendes Argument für eine Erhöhung der studentischen
Abschließend weist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in den Gründen seiner Beschwerdeentscheidung darauf hin, dass eine zulässige Beitragserhebung ihre Grenze im tatsächlichen, aufgabenbedingten Finanzbedarf der Studierendenschaft finde, die auch eine, allerdings angemessene Rücklagenbildung umfasse. Ein darüber hinausgehender
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2010
Quelle: ra-online, Hessischer VGH
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Dokument-Nr. 9144
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