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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2010
10 B 129/10 -

Antrag des Studentenausschusses zur Erhöhung der Studienbeiträge an Frankfurter Universität ohne Erfolg

Beiträge müssen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der sozialen Verhältnisse der Studierenden bemessen werden

Die studentischen Beiträge für das Sommersemester 2010 der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main dürfen lediglich in Höhe von 158,50 € statt in Höhe von 162,50 € genehmigt werden. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Damit blieb der Antrag des Allgemeinen Studentenausschusses, die Universitätsleitung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die studentischen Beiträge für das Sommersemester 2010 entsprechend eines Beschlusses des Studierenden-Parlaments vom Oktober 2009 in Höhe von insgesamt 162,50 € zu genehmigen, auch in der Beschwerdeinstanz ohne Erfolg.

Das Studierenden-Parlament der Universität hatte mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 die studentischen Beiträge für das Sommersemester auf eine Höhe von insgesamt 162,50 € pro Studierenden festgesetzt. Hierin enthalten war ein Betrag für die Studierendenschaft in Höhe von 8,- €. Der Präsident der Universität genehmigte mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 nur einen um 4,- € reduzierten studentischen Beitrag in Höhe von insgesamt 158,50 € pro Studierenden und begründete dies im Wesentlichen damit, dass angesichts der Rücklagen der Studierendenschaft nach dem Jahresabschluss 2008 ein Beitrag in Höhe von 8,- € nicht genehmigungsfähig sei. Das Rücklagevolumen der Studierendenschaft, das das 3,8-fache ihres Jahresbudgets betrage, widerspreche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Dagegen hatte der Allgemeine Studentenausschuss als Vertreter der Studierendenschaft beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, den Präsidenten der Universität zu einer vorläufigen Genehmigung des auf 162,50 € erhöhten studentischen Beitrages für das Sommersemester 2010 zu verpflichten. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2010 abgelehnt; die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof zurück.

Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müssen bei Festsetzung der Studiengebühr gewährleistet sein

Zur Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss aus, der Studierendenschaft sei zwar das Recht verliehen, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben, um ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können. Die Beiträge seien aber so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistet sei und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden. Das Selbstverwaltungsrecht der Studierendenschaft werde jedoch insoweit eingeschränkt, als der Präsident der Hochschule die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft ausübe und u. a. deren Beiträge genehmige. Diese Rechtsaufsicht des Universitätspräsidenten umfasse auch die Prüfung, ob sich der Haushaltsplan der Studierendenschaft und dessen Vollzug an die rechtlichen Grenzen halte, die ihr durch die Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und zur Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der Studierenden auferlegt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie dem Gebot, die sozialen Verhältnisse der Studierenden zu berücksichtigen, nur durch eine Rücklagenbildung entsprochen werde, die angemessen sei, nicht aber durch ein Haushaltsgebaren, das darüber hinausgehe.

Geplanten Aufrüstung des keine Rechtfertigung für Beitragserhöhung

Mit diesen Grundsätzen sei es daher nicht zu vereinbaren, wenn der Allgemeine Studentenausschuss als Vertreter der Studierenden die Beitragserhöhung für das Sommersemester 2010 damit rechtfertige, es sei beabsichtigt, in einem vom Land Hessen zu errichtenden neuen Studierendenhaus auf dem Campus des ehemaligen IG-Farben-Geländes einen Saal so auszustatten, dass dort Filmvorführungen und andere studentische Veranstaltungen durchgeführt werden können, sowie eine Garage zu errichten und den Studierenden dort eine Fahrradwerkstatt zur Verfügung zu stellen. Unabhängig von der Frage, ob die Errichtung und der Betrieb eines Kinos und einer Fahrradwerkstatt überhaupt zu den gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft gehörten, habe der Allgemeine Studentenausschuss den für diese Vorhaben erforderlichen Finanzbedarf auch nicht ansatzweise schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Andererseits habe aber die Universität nachvollziehbar vorgetragen, dass das Studierendenhaus vollständig vom Land Hessen errichtet und der Universität nach Fertigstellung übertragen werden solle. Die gesamten Baukosten, die auch eine dem allgemeinen Stand am Campus entsprechende Innenausstattung mit Mobiliar und Technik beinhalteten, würden vom Land Hessen getragen. Deshalb sei nur die Aufrüstung eines bereits vorhandenen Saales für den Kinobetrieb und die Einrichtung einer Fahrradwerkstatt von der Studierendenschaft zu finanzieren. Der hierfür erforderliche Finanzbedarf sei bei überschlägiger Betrachtung durch die Rücklagen gedeckt, so dass sich auch aus der geplanten Aufrüstung des vom Land gestellten Gebäudes in Anbetracht des vorhandenen Rücklagevolumens keine Rechtfertigung für eine Beitragserhöhung ergebe.

Schadensersatzansprüche des Studentenwerks Frankfurt am Main nicht zu erwarten

Des Weiteren weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung darauf hin, die beschlossene Beitragserhöhung lasse sich auch nicht mit der Befürchtung begründen, das Studentenwerk Frankfurt am Main beabsichtige, die Studierendenschaft der Universität für Schäden und Umsatzausfälle während der Besetzung einer Räumlichkeit auf dem Westend-Campus in Haftung zu nehmen. Hierzu habe die Universität erklärt, dass das Studentenwerk gegenüber der Studierendengemeinschaft bislang keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe und dass die Hochschule ebenfalls nicht beabsichtige, in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche gegen die Studierendenschaft geltend zu machen.

Befürchtete Finanzrisiken durch Semesterticket kein ausreichendes Argument

Auch die weitere Befürchtung des Allgemeinen Studentenausschusses, im Zusammenhang mit dem Semesterticket für Studierende könnten sich nicht unerhebliche Finanzrisiken ergeben, ließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht als durchschlagendes Argument für eine Erhöhung der studentischen Beiträge gelten. Die Ausführungen zu etwaigen Forderungen gegen die Studierendenschaft im Zusammenhang mit dem Semesterticket seien bislang viel zu vage, als dass hieran rechtliche Schlussfolgerungen in Bezug auf die Angemessenheit der Rücklagenbildung geknüpft werden könnten, zumal davon auszugehen sei, dass die Studierendenschaft der Universität bei der Festlegung ihres - genehmigten - Finanzbedarfs für das RMV-AStA-Semesterticket in Höhe von 152,40 € für das Sommersemester 2010 gemäß dem Beschluss des Studierenden-Parlaments vom 27. Oktober 2009 eine realistische Bedarfslage zugrunde gelegt habe.

Abschließend weist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in den Gründen seiner Beschwerdeentscheidung darauf hin, dass eine zulässige Beitragserhebung ihre Grenze im tatsächlichen, aufgabenbedingten Finanzbedarf der Studierendenschaft finde, die auch eine, allerdings angemessene Rücklagenbildung umfasse. Ein darüber hinausgehender Beitrag werde auch nicht dadurch genehmigungsfähig, dass er sich auf den finanziellen Etat des einzelnen Studierenden faktisch nur geringfügig auswirke.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2010
Quelle: ra-online, Hessischer VGH

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