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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.01.2006
- 12 Q 2828/05 -
Ausbau eines Flughafens - Gegner setzen Einsicht in Verfahrensakten gerichtlich durch
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dem Regierungspräsidium Darmstadt im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, mehreren Ausbaugegnern aus Sachsenhausen Einsicht in die Verfahrensakten zu dem Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main zu gewähren.
Die Antragsteller hatten die öffentlich ausgelegten Planunterlagen zu dem Antrag der Fraport eingesehen und Bedenken gegen den Plan vorgebracht. Diese Einwendungen werden zur Zeit in einem von dem Regierungspräsidium Darmstadt durchgeführten Anhörungsverfahren erörtert.
Über diese Beteiligung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hinaus begehren die Antragsteller Einsicht in die bei dem Regierungspräsidium geführten Verfahrensakten. Hierbei handelt es sich insbesondere um Stellungnahmen der Fachbehörden und ergänzende Gutachten zu dem Ausbauprojekt.
Diese Akteneinsicht hat das Regierungspräsidium mit der Begründung abgelehnt, die Unterlagen würden gerade erst vervollständigt, sie beträfen verwaltungsinterne Vorgänge und die Akteneinsicht beeinträchtige insgesamt die zügige Durchführung des Erörterungsverfahrens. Dieser Argumentation ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof entgegengetreten. Er führt aus, dass die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Umweltinformationsrichtlinie - einen generellen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gewähre, ohne dass ein besonderes rechtliches Interesse geltend zu machen sei. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums liege kein Ausnahmetatbestand vor. Bei den fraglichen Gutachten und Stellungnahmen handele es sich um abgeschlossene Aktenteile mit Umweltinformationen, die auch nicht mehr dem rein behördeninternen Entscheidungsprozess zugeordnet werden dürften. Ein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten sei in den nationalen Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren zwar nicht vorgesehen, die Rechtsposition der Planbetroffenen werde aber durch die Umweltinformationsrichtlinie mit der Konsequenz erweitert, dass sie zur Begründung und Erörterung ihrer Einwendungen gegen das Planvorhaben auch auf sonstige Umweltdaten zurückgreifen könnten, die bei der Planfeststellungsbehörde, der Anhörungsbehörde oder bei sonstigen Verwaltungseinrichtungen vorhanden seien.
Das Gericht könne nicht erkennen, dass durch die Wahrnehmung der Akteneinsicht der Ablauf des Erörterungsverfahrens nachhaltig gestört werde, zumal die Aktenteile mit persönlichen Daten, die nicht eingesehen werden dürften, von den sonstigen Verfahrensakten abgetrennt werden könnten, was ohnehin einer verbreiteten Praxis bei Planfeststellungsverfahren entspreche.
Erfolglos blieb allerdings der Antrag einer Bürgerinitiative, weil dieser keine eigene Rechtsposition zustehe, die durch die Verweigerung der Akteneinsicht beeinträchtigt werden könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des VGH Hessen vom 05.01.2006
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Dokument-Nr. 1663
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