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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.02.2017
- L 3 U 124/14 -
Anerkennung eines Rippenfelltumors als Berufskrankheit
Wahrscheinlichkeit eines Mesotheliom genügt als Nachweis
Ein durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells ist eine Berufskrankheit und somit ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Mesotheliom ist bereits dann nachgewiesen, wenn es aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes der medizinischen Wissenschaft als wahrscheinlich diagnostiziert worden ist. Bei der Feststellung der medizinischen Tatsachen sind insoweit trotz des grundsätzlich erforderlichen juristischen Vollbeweises keine höheren Anforderungen zu stellen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall war der Erkrankte von 1948 bis 1993 als Schlosser und später als Elektriker tätig. Bei diesen Tätigkeiten musste er Asbestplatten schneiden und häufig Lötarbeiten mit Asbestband durchführen. Im Jahre 2011 erkrankte er an einem Tumor im Bereich des Brustkorbes. Aufgrund des histologischen Befundes wurden ein Mesotheliom sowie hiervon abweichende Erkrankungen diagnostiziert. Nach wenigen Monaten verstarb der Mann an der Krebserkrankung.
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung einer Berufskrankheit ab
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der
Medizinisch gesichert bei Diagnose "wahrscheinliches Mesotheliom"
Die Richter verurteilten die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer
Keine absolute Sicherheit für juristischen Vollbeweis erforderlich
Für die Anerkennung einer
Fehlender Hinweis auf Bedeutung der Obduktion
Zudem habe die Berufsgenossenschaft die Angehörigen des Verstorbenen nicht auf die Bedeutung einer Obduktion hingewiesen. Der hierdurch eingetretene Beweisnotstand führe dazu, dass weniger hohe Anforderungen an den
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
§ 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (...)
§ 1 Berufskrankheiten/Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (...).
Anlage 1 zur BKV
Nr. 4105: Durch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2017
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ ra-online
- MAK-Werte: Einhaltung steht Anerkennung einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung als Berufskrankheit nicht entgegen
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2016
[Aktenzeichen: S 1 U 3686/15]) - Zeitraum von zehn Jahren zwischen beruflicher Tätigkeit und Krankheitsdiagnose lässt nicht auf ursächlichen Zusammenhang für mögliche Berufskrankheit schließen
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.11.2013
[Aktenzeichen: L 2 U 558/10])
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Dokument-Nr. 24068
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