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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.03.2015
- L 3 U 47/13 -
Sprung aus dem Fenster ist kein zu entschädigender Arbeitsunfall
Neckereien unter Erwachsenen sind nicht gesetzlich unfallversichert
Verletzt sich ein Erwachsener aufgrund von Neckereien, so ist dies nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen und von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen. Es fehlt insoweit an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Ein 27-jähriger Mann befand sich im Rahmen einer beruflichen Umschulungsmaßnahme im 1. OG des Unterrichtsgebäudes. Während einer - nicht beaufsichtigten - Unterrichtszeit versuchte eine der sechs Mitschülerinnen ihn mit einem Gummispritztier nass zu spritzen. Der Mann stand direkt an dem
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab
Die
Neckereien sind als höchstpersönliche Verrichtungen nicht unfallversichert
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der
Hinweise zur Rechtslage
§ 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]
§ 2 SGB VII
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
[...]
2. Lernende während der beruflichen Aus% und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- Sturz eines betrunkenen Schülers vom Dach einer Jugendherberge ist kein versicherter Arbeitsunfall in der Schülerunfallversicherung
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 29.04.2014
[Aktenzeichen: S 1 U 5024/13]) - Kein Unfallversicherungsschutz bei Verletzung nach privater Auseinandersetzung
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.12.2007
[Aktenzeichen: L 3 U 265/06])
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Dokument-Nr. 21258
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