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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.01.2020
- L 5 EG 9/18 -
Kein Anspruch auf Elterngeld bei Wohnsitz im Ausland
Im den USA lebender Postbeamter in Elternzeit erhält mangels Wohnsitz in Deutschland kein Elterngeld
Elterngeld wird Personen gewährt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus können Personen anspruchsberechtigt sein, die vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt bzw. bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind. Ein Postbeamter, der während einer von seinem Dienstherrn gewährten Elternzeit in die USA ausreist und dauerhaft dort lebt, hat dagegen keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1973 geborene Postbeamte, dem Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt wurde, löste 2014 seine Wohnung im Rheingau-Taunus-Kreis auf und reiste mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau in die
Voraussetzungen für einen Elterngeldanspruch liegen nicht vor
Das Sozialgericht und das Hessische Landessozialgericht gaben dem Land Hessen Recht. Der Kläger habe weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen
Hinweise zur Rechtslage
§ 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
(1) Anspruch auf
1. einen
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) Anspruch auf
1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in
2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer- Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und - gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2020
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)
- Auch Angehörige von Soldaten der NATO-Truppen können Elterngeld beanspruchen
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2014
[Aktenzeichen: L 11 EG 4648/12]) - BSG äußert verfassungsrechtliche Bedenken an Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld an Ausländer mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2010
[Aktenzeichen: B 10 EG 9/09 R]) - Mütter im geschlossenen Strafvollzug haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Elterngeld
(Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2013
[Aktenzeichen: B 10 EG 4/12 R])
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Dokument-Nr. 28502
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