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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.09.2007
- L 9 AS 44/07 ER -
EU-Freizügigkeit begründet nicht immer Anspruch auf Sozialleistungen
Bürger der Europäischen Union haben grundsätzlich im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik. Einen Anspruch auf Grundsicherungs-Leistungen begründen diese Freizügigkeitsregelungen jedoch nicht, wenn ein EU-Bürger - anders als bei der Ausländerbehörde angegeben - tatsächlich nur eine Schwarzarbeit ausgeübt hat oder wenn sich sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im vorliegenden Fall beantragte eine heute 26jährige Litauerin, die mit ihrer Tochter in Wiesbaden lebt, Arbeitslosengeld II. Die Stadt hatte ihr vor zwei Jahren eine Freizügigkeitsbescheinigung/EU erteilt, die ihr als EU-Bürgerin die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung (vorbehaltlich der Zustimmung der Arbeitsagentur) oder die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ermöglichte. Da die Litauerin aber weder eine abhängige noch eine legale selbständige Tätigkeit während ihres bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik nachweisen konnte, fehlten ihr nach Auffassung der Stadt Wiesbaden die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II. Sie lehnte daher den Antrag ab.
Die Darmstädter Richter bestätigten die Rechtmäßigkeit der Ablehnung. Die Litauerin habe sich nicht im Rahmen einer legalen Tätigkeit in der Bundesrepublik aufgehalten und habe schon daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Da sie einer legalen Beschäftigung nicht nachgegangen sei, könne im besten Falle unterstellt werden, dass sie sich noch immer auf Arbeitssuche befinde. Für diesen Personenkreis, der sich allein zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalte, sehe das Gesetz jedoch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/07 des LSG Hessen vom 19.11.2007
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Dokument-Nr. 5173
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