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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.10.2011
- L 9 SO 226/10 -
Bestattungskosten sind vorrangig von Angehörigen zu zahlen
Kostenübernahme auch bei nur geringem familiären Kontakt zumutbar
Bestattungskosten werden nur dann vom Sozialhilfeträger übernommen, wenn die Kostentragung den bestattungspflichtigen Verwandten aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Je weiter das Verwandtschaftsverhältnis ist, um so eher kann dies der Fall sein. Fehlende Nähe zwischen Geschwistern allein führt allerdings nicht zur Unzumutbarkeit. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall veranlasste die Klägerin die
Übernahme der Bestattungskosten wirtschaftlich und persönlich zumutbar
Sowohl die Richter des Sozialgerichts als auch des Hessischen Landessozialgerichts gaben dem Sozialhilfeträger Recht. Die Klägerin - sowie die weiteren
Kostentragung nur bei schweren Verfehlungen unzumutbar
Der Verstorbene habe gegenüber seiner Schwester keine schweren Verfehlungen - wie Körperverletzungen, sexueller Missbrauch oder grobe Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen – begangen. Ein zerrüttetes Verhältnis oder fehlende Nähe zwischen Geschwistern mache hingegen die Kostentragung nicht unzumutbar. Andernfalls hätte bei den vielfach gelockerten familiären Verhältnissen der heutigen Zeit die Allgemeinheit häufig die
Hinweise zur Rechtslage
§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Die erforderlichen
§ 26 Saarländisches Bestattungsgesetz
(1) Für die
1. die Ehefrau/der Ehemann
2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (…)
6. die Geschwister
7. die Großeltern
8. die Enkelkinder
(…)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- Sozialhilfeträger muss trotz leistungsfähiger Verwandter Bestattungskosten übernehmen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.2009
[Aktenzeichen: B 8 SO 23/08 R]) - Beerdigungskosten werden nicht immer vom Sozialamt erstattet
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 21.03.2006
[Aktenzeichen: 2 K 1862/04 ]) - Angehöriger muss Bestattungskosten übernehmen
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.10.2004
[Aktenzeichen: 1 S 681/04]) - Sohn muss Beerdigungskosten übernehmen
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14.06.2005
[Aktenzeichen: 6 K 93/05.KO])
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Dokument-Nr. 12435
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