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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.08.2006
- S 21 KR 429/06 ER -
Krankenkassen dürfen nicht für Versandapotheken werben
Vorzugsbehandlung verstößt gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs
Die Werbung für Versandapotheken (hier: DocMorris) ist auch unter Berücksichtigung des sog. Wirtschaftlichkeitsgebots, das die Krankenkassen zu beachten haben, nicht von der Informationspflicht gegenüber den Versicherten gedeckt. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt/Main.
Eine Krankasse (hier: AOK Hessen) hatte in ihrem Informationsblatt und im Rahmen einer Telefonaktion auf günstige Versandhandelsapotheken hingewiesen, mit denen sie eine Partnerschaft eingegangen sei. Dadurch könnten ihre Versicherten bei Medikamenten, auch bei nicht verschreibungspflichtigen, Geld sparen. In diesem Verhalten sah der Hessische Apothekerverband einen Wettbewerbsverstoß und eine unzulässige Beeinflussung der Versicherten. Die Krankenkasse berief sich demgegenüber auf ihr Informationsrecht und sah keine rechtswidrige Werbung zu lasten der Apotheken vor Ort.
Dies sah das Sozialgericht Frankfurt/Main anders. Nach Auffassung der Richter gingen die Aktivitäten der Krankenkasse über eine bloße sachliche Information hinaus und verstießen gegen den hessischen Arzneilieferungsvertrag, der verbiete, Versicherte zugunsten bestimmter Apotheken zu beeinflussen. Da die Anerkennung dieses Rahmenvertrages Voraussetzung für die Arzneimittelversorgung sei, könne die Krankenkasse mit Versandhandelsapotheken keine Einzelverträge schließen. Der Grund liege darin, einen Wildwuchs auf dem Apothekensektor zu vermeiden und unseriöse Anbieter vom Markt fernzuhalten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/06 des LSG Hessen vom 16.08.2006
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Dokument-Nr. 2862
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