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Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.07.2008
- 12 U 142/07 -
Radfahrer trägt alleinige Schuld bei Unfall mit anfahrendem Bus
Öffentliche Verkehrsmittel haben beim Anfahren und Einordnen Vorrang
Der Fahrer eines Linienbusses muss beim Anfahren von der Haltestelle nicht auf einen Radfahrer warten, der sich noch etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen hinter dem Heck des Busses befindet. Dies entschied das Kammergericht Berlin.
Ein
Radfahrer hätte Überholvorgang abbrechen müssen
Das Landgericht verneinte jedoch einen solchen Anspruch. Auch die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Fahrzeuge kollidierten aufgrund eines groben Verschuldens des Radfahrers, als dieser nach einem riskanten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2009
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte
- 80 prozentige Haftung einer Radfahrerin für Zusammenstoß mit einem aus einem Bus aussteigenden Fahrgast
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.01.2015
[Aktenzeichen: 29 U 18/14]) - Vorrang des Linienbusses an Haltestelle setzt rechtzeitige Anzeige gegenüber sonst bevorrechtigten fließenden Verkehr voraus
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.11.2021
[Aktenzeichen: 14 U 96/21])
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Dokument-Nr. 8524
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