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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.12.2012
- 12 W 69/12 -
Sodomie: Für sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier werbender Verein darf nicht ins Vereinsregister eingetragen werden
Vereinszweck verstößt gegen allgemein anerkannte Rechts- und Sozialmoral, die sexuelle Handlungen des Menschen an oder mit Tieren ablehnt
Ein Verein, der für sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier wirbt, darf nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Dies geht aus einem Beschluss des Kammergerichts hervor.
Trotz mehrfacher Änderungen des Satzungsentwurfs erfolglos war die neuerliche Registeranmeldung eines Vereins, der als unter anderem als Vereinszweck anstrebt, in der Öffentlichkeit für körperliche Liebe eines Menschen zu einem Tier und für entsprechende sexuelle Handlungen um Verständnis zu werben.
Erneut wies das Amtsgericht Charlottenburg als Registergericht die Anmeldung zurück. Die Beschwerde dagegen war vor dem Kammergericht erfolglos.
Der 12. Zivilsenat sah – wie zuvor das Amtsgericht – den beabsichtigten Vereinszweck als sittenwidrig an. In der Begründung heißt es u.a.: „Mit seinem Zweck verstößt der Beteiligte gegen die von der Bevölkerung allgemein anerkannte, in der (auch heutigen) Rechts- und Sozialmoral fest verankerten und mit der Rechtsordnung übereinstimmenden Sittenordnung (vgl. § 184 a StGB), welche sexuelle Handlungen des Menschen an oder mit Tieren ablehnt und als unanständig verurteilt“.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2012
Quelle: ra-online, Kammergericht (pm/pt)
- Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss vom 05.06.2012
[Aktenzeichen: 95 AR 360/12 B]
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Dokument-Nr. 14949
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