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Kammergericht Berlin, Urteil vom 03.09.2020
23 U 34/16 -

Airline muss Steuern und Gebühren separat ausweisen

Endpreis muss vor Buchung aufgeschlüsselt werden

Fluggesellschaften müssen den Preis für das Flugticket zu Beginn der Buchung aufschlüsseln und neben dem Endpreis auch den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte ausweisen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen EasyJet entschieden. Damit bestätigte das Kammergericht eine Entscheidung des Landgerichts Berlin.

EasyJet hatte bei der Flugbuchung auf seiner Internetseite nur den Endpreis inklusive Steuern angegeben. Wie sich der Endpreis im Einzelnen zusammensetzte, war nicht erkennbar. Der vzbv sieht darin einen Verstoß gegen die Europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung. Diese schreibt vor, dass neben dem Endpreis der reine Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte genannt werden müssen.

Erstattungsanspruch nur bei Aufschlüsselung des Endpreises ersichtlich

"Eine Fluggesellschaft muss personengebundene Steuern und Gebühren erstatten, wenn Kunden ihren Flug nicht antreten und diese Kosten deshalb entfallen", sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. "Nur wenn diese Kosten offen ausgewiesen sind, wissen Kunden, wie hoch ihr Erstattungsanspruch ist. Und nur durch die Aufschlüsselung wird der Anteil der Kosten erkennbar, die sich bis zum Antritt des Fluges noch ändern können."

Aufschlüsselung des Endpreises noch vor Buchung

Das Berliner Kammergericht stellte mit seinem Urteil klar: Es reicht nicht, diese Posten in den Endpreis einzurechnen oder sie erst nach Abschluss der Buchung mitzuteilen. Der Preis sei schon zu Beginn des Buchungsvorgangs bei der erstmaligen Nennung des Preises aufzuschlüsseln. Nur dadurch könne die von der EU-Verordnung geforderte Preistransparenz erreicht werden. Ohne zu wissen, inwieweit Steuern und Gebühren bereits Bestandteil des Endpreises sind, seien Kunden nicht in der Lage, den Preis effektiv mit den Preisen anderer Fluggesellschaften zu vergleichen. Außerdem könnten sie die Berechtigung einer von der Fluggesellschaft geltend gemachten Preiserhöhung infolge erhöhter Steuern und Gebühren nicht überprüfen, monierten die Richter.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2020
Quelle: ra-online (Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 27.10.2020/aw)

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Dokument-Nr.: 29393 Dokument-Nr. 29393

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