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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12.12.2014
- 3 Ws (B) 601/14, 3 Ws (B) 601/14 - 122 Ss 143/14 -
Erfüllung zweier Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung rechtfertigt keine Addition der Regelfahrverbote
Spezialpräventive Wirkung des Fahrverbots führt zu Gesamtbetrachtung der Tat
Begeht ein Autofahrer eine Ordnungswidrigkeit und erfüllt er damit zwei Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV), so rechtfertigt dies keine Addition der Regelfahrverbote. Vielmehr ist die Tat aufgrund der spezialpräventiven Wirkung des Fahrverbots als Gesamtheit zu betrachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein
Keine Addition von Regelfahrverboten bei Erfüllung zweier Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Verhängung des zweimonatigen Fahrverbots sei unzulässig gewesen. Werden durch eine Tat zwei Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung verwirklicht, so führe dies nicht zu einer Addition der Regelfahrverbote. Eine solche Vorgehensweise sei dem Ordnungswidrigkeitenrecht fremd. Vielmehr sei zu beachten gewesen, dass ein
Erhöhung des Fahrverbots nur in Ausnahmefällen
Eine
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Keine Addition der Regelfahrverbote, wenn der Tatrichter zwei Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung als erfüllt ansieht, die jeweils als Folge ein Regelfahrverbot vorsehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 24.06.2014
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Dokument-Nr. 21135
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