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Kammergericht Berlin, Urteil vom 29.05.2007
- 5 U 153/06 -
Staatsnamen sind für private Internetadressen tabu - Staat hat ausschließliches Nutzungsrecht
Staat kann sich auf § 12 BGB berufen und Unterlassung verlangen
Privatleute dürfen keine Staatsnamen für ihre Internetadressen nutzen. Dem jeweiligen Staat steht immer ein ausschließliches Nutzungsrecht an seinem Namen zu - ganz gleich, ob der Name in der Landessprache oder in der deutschen Übersetzung genutzt wird. Das hat das Kammergericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Privatperson Domains wie tschechische-republik.de oder tschechische-republik.com für sich angemeldet. Hiergegen klagte Tschechien mit Erfolg.
Das Berliner Kammergericht - wie schon zuvor das Berliner Landgericht - führte in seiner Entscheidung aus, dass hinter einem Staatsnamen im Internet nicht eine Privatperson mit kommerziellen Interessen stehe dürfe, sondern immer nur der jeweilige Staat selbst.
Staatsnamen sind nach § 12 BGB auch in ihrer Übersetzung in andere Sprachen jedenfalls unter der TLD.com sowie unter sämtlichen country-code-TLDs geschützt - der jeweilige Staat habe in der Landessprache oder in einer Übersetzung immer ein ausschließliches Nutzungsrecht. Die unerlaubte Verwendung eines fremden Staatsnamens als Internet-Adresse stelle daher eine Namensanmaßung dar. Hiergegen könne der jeweilige Staat einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2007
Quelle: ra-online
- Bundesverfassungsgericht bestätigt Stufenverhältnis von Namensrecht und Pseudonym beim Domainnamen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.08.2006
[Aktenzeichen: 1 BvR 2047/03]) - Kein Anspruch einer Stadt auf ihren Namen als Domainnamen
(Landgericht Osnabrück, Urteil vom 23.09.2005
[Aktenzeichen: 12 O 3937/04]) - Nutzung der Internetdomain "www.suess.de" verletzt keine Namensrechte
(Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 12.04.2006
[Aktenzeichen: 4 U 1790/05])
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Dokument-Nr. 4461
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