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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2021
12 Ta 1310/21 -

Arbeitskampf bei Asklepios Fachkliniken Brandenburg unter Nachbesserung des Notdienstes zulässig

Kein Anspruch auf gerichtliche Untersagung des Streiks

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat das Begehren der Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH zurückgewiesen, der Gewerkschaft ver.di den Aufruf zu und die Durchführung von Streiks in ihren Kliniken zu untersagen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Untersagung sollte Bestand haben, solange bis Arbeitgeber und Gewerkschaft eine schriftliche Notdienstvereinbarung abschließen. Hilfsweise sollte die Untersagung ergehen, bis ver.di einen Notdienst einrichtet, der bestimmte von dem Notdienstangebot der Gewerkschaft bisher ausgenommene Stationen und Tageskliniken umfasst.

Fehlende schriftliche Notdienstvereinbarung kein Grund für Untersagung

Das Landesarbeitsgericht hat im Verfahren der sofortigen Beschwerde die Zurückweisung von Haupt- und Hilfsantrag durch das Arbeitsgericht Cottbus bestätigt. Seiner Auffassung nach kann die Untersagung eines Streiks nicht deshalb beansprucht werden, weil keine schriftliche Notdienstvereinbarung mit der streikführenden Gewerkschaft abgeschlossen worden ist.

Sicherstellung des erforderlichen Notdienstes ausreichend

Für die Rechtsmäßigkeit des Streiks sei es ausreichend, dass der erforderliche Notdienst tatsächlich sichergestellt werde. Das Landesarbeitsgericht hat den von ver.di im Rahmen des für den 21.10.2021 bis 27.10.2021 angekündigten Streiks des nichtärztlichen Personals angebotenen Notdienst darauf überprüft, ob damit erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung hinreichend sicher ausgeschlossen bleiben.

ver.di muss angebotenen Notdienst nachbessern

Im Hinblick auf von der Arbeitgeberin vorgelegte ärztliche Stellungnahmen hat es hieran für einen Teil der von ver.di vom Notdienst ausgenommenen Stationen und Tageskliniken durchgreifende Zweifel angenommen. Insoweit hat es ver.di konkret die Nachbesserung des Notdienstes für den bevorstehenden Streik auferlegt. Sollten Arbeitgeber und Gewerkschaft noch eine Notdienstvereinbarung abschließen, soll diese Vorrang vor den gerichtlichen Festlegungen haben. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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Urteile zu den Schlagwörtern: Klinik | Nachbesserung | Notdienst | Notdienstvereinbarung | Streik | Untersagung

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Dokument-Nr.: 30962 Dokument-Nr. 30962

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