wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2017
4 Sa 869/16 -

Annahmeverzugslohn bei Unwirksamkeit einer Kündigung

Nebentätigkeit und fristlose Kündigung

Aufgrund einer unwirksamen fristlosen Kündigung wird einer Klägerin Annahmeverzugslohn in Höhe von 126.755,69 Euro zugesprochen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Rechtsanwältin und bei der beklagten Rechtsanwaltskammer seit dem 01.05.2004 als Hauptgeschäftsführerin beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag ist eine Klausel über Nebentätigkeiten enthalten. Danach ist es ihr gestattet ist, eine Rechtsanwaltskanzlei zu führen und Veröffentlichungen und Vorträge mit Zustimmung der Beklagten zu tätigen. Die Beklagte hat der Klägerin u. a. vorgeworfen, ihre Ressourcen für deren Nebentätigkeiten in unzulässiger Weise in Anspruch genommen zu haben. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 05.11.2015 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 30.06.2016.

Abmahnung vor Kündigung erforderlich

Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht ebenso wie vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Nach der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme habe die Beklagte u. a. den von der Klägerin behaupteten Rechtfertigungsgrund nicht ausräumen können, dass ihr seitens der Beklagten erlaubt gewesen sei, deren Arbeitskräfte für Vorträge und Veröffentlichungen zu nutzen. An diesem Ergebnis der Beweiswürdigung hat sich in der zweiten Instanz nichts geändert. Im Übrigen hat die Klägerin ihre umfangreiche Nebentätigkeit offen und transparent ausgeübt. Diese bezog sich auf berufsspezifische Themen, die Teil ihrer Tätigkeit als Hauptgeschäftsführerin waren bzw. sein konnten. In diesem Fall bedurfte es, weil der Klägerin die Nebentätigkeit erlaubt war, vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung, selbst wenn sie in einem zu großen Umfang auf die Ressourcen der Beklagten zurückgegriffen haben sollte. Auch bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigten die übrigen Vorwürfe der Beklagten die Kündigung nicht.

Anspruch auf Annahmeverzugslohn aufgrund unwirksamer fristloser Kündigung

Die Berufung der Beklagten blieb deshalb erfolglos. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin aufgrund der unwirksamen fristlosen Kündigung Annahmeverzugslohn in Höhe von 126.755,69 Euro brutto für die Zeit von November 2015 bis Juli 2016 zugesprochen. Die Auskunft zu anderweitigen Verdienst hatte die Klägerin erteilt. Diese war ausreichend und führte zu keinem anzurechnenden Zwischenverdienst. Der ursprünglich anhängige Weiterbeschäftigungsanspruch ist im Hinblick auf eine Folgekündigung von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2016
    [Aktenzeichen: 14 Ca 6964/15]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24547 Dokument-Nr. 24547

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24547

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?