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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.10.2014
- 1 Sa 664/14 -
Praktikantin hat keinen Anspruch auf Arbeitslohn
LAG Hamm weist Klage auf Nachzahlung von über 17.000 Euro Arbeitslohn zurück
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage einer Frau zurückgewiesen, die im Rahmen eines Praktikums über 1.728 Stunden in einem Supermarkt gearbeitet hatte und daraufhin für diese Tätigkeit einen Lohn von über 17.000 Euro gefordert hatte. Das Landesarbeitsgericht entschied jedoch, dass der Frau kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt zustehe, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Die Frau habe als Teilnehmerin einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit das Praktikum absolviert und in dieser Zeit Leistungen der Arbeitsagentur erhalten.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls führte einen Supermarkt in Bochum. Dort beschäftigte er etwa 12 Mitarbeiter. Die Klägerin besuchte bis 2010 die Hauptschule. Im Oktober 2012 bewarb sich die Klägerin bei dem Beklagten um einen Ausbildungsplatz als Verkäuferin und erklärte sich auch bereit, ein
Beklagte schließt mit Klägerin Praktikumsvertag ab
Der Beklagte schloss mit dem Bildungszentrum des Handels e.V. als Trägerverein einen "Rahmenvertrag zur Ableistung eines Praktikums". Er schloss außerdem mit der Klägerin sowie mit dem Trägerverein einen dreiseitigen "Praktikumsvertrag", der u. a. vorsah, dass die Klägerin einen Einblick in das Berufsfeld mit seinen Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen erhalten sollte und Grundkenntnisse des betreffenden Berufsbildes vermittelt werden. Das
Klägerin erhält während Praktikumszeit Berufsausbildungsbeihilfe von der Bundesagentur für Arbeit
Die Klägerin war vom 25. Oktober 2012 bis zum 4. Juli 2013 für den Beklagten tätig. Die Klägerin erhielt in diesem Zeitraum von der
Klägerin verlangt Entlohnung ihrer Tätigkeit
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe während ihres gesamten Tätigkeitzeitraums insgesamt 1.728 Stunden und 15 Minuten für den Beklagten gearbeitet. Nicht die Ausbildung, sondern die Arbeitsleistung habe im Vordergrund gestanden, so dass ihre Tätigkeit in Anlehnung an die tariflichen Entgeltstrukturen im Einzelhandel NRW mit 10 Euro brutto pro Stunde zu entlohnen sei.
Beklagte verneint Vergütungspflicht für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Der Beklagte hat vorgetragen, bei dem von der Klägerin absolvierten
Arbeitsgericht bejaht Vorliegen eines vergütungspflichtigen Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsgericht Bochum gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 17.281,50 Euro brutto. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien kein bloßes Praktikumsverhältnis, sondern ein vergütungspflichtiges
LAG verneint Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und hebt Entscheidung des Arbeitsgerichts auf
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum abgeändert und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt zu, da zwischen den Parteien kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
- Zweckverband muss Lohn für vermeintlichen Praktikanten nachzahlen
(Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 19.11.2008
[Aktenzeichen: 4 Ca 1187d/08]) - Viermonatiges Praktikum zur Einarbeitung ohne Arbeitslohn ist als Eingliederungsmaßnahme nicht zumutbar
(Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 22.03.2007
[Aktenzeichen: S 9 AS 32/07 ER])
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Dokument-Nr. 19017
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