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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016
- 12 Sa 524/16 -
Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung Pauschal-Schadensersatz von 40 Euro zahlen
LAG Köln bejaht Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Absatz 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zu zahlen hat.
Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer
40-Euro-Pauschale auch auf Arbeitsentgeltforderungen anwendbar
Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Rechtsfrage nunmehr erstmals obergerichtlich entschieden und - anders als die Vorinstanz - die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht. Es verneint eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung - die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen - spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 23492
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