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Landgericht Aachen, Urteil vom 30.11.2011
- 11 O 478/09 -
700.000 Euro Schmerzensgeld für schwerste dauerhafte Gehirnschädigung in Folge ärztlicher Behandlungsfehler
Landgericht Aachen verurteilt Krankenhausträger zu hohem Schmerzensgeld
Das Landgericht Aachen hat einem Kind, das aufgrund gravierender ärztlicher Behandlungsfehler in einer Kinderklinik eine schwere Gehirnschädigung mit der Folge lebenslanger geistiger und körperlicher Behinderung, davongetragen hat, ein Schmerzensgeld von 700.000 Euro nebst Zinsen zugesprochen.
Das
Behandlungsfehler: Verspätete Diagnose und verspäteter Therapiebeginn
Erst fünf Tage nach Aufnahme in das
Ein weiterer
Das Landgericht Aachen schloss sich der Wertung des Sachverständigen an, wonach die festgestellten Verstöße gegen die fachmedizinischen Standards und bewährten ärztlichen Behandlungsregeln objektiv nicht mehr nachvollziehbar und unverständlich seien. Für die Fehler gebe es keine nachvollziehbaren Gründe. Sie hätten einem Facharzt nicht unterlaufen dürfen.
Rechtzeitige Therapie hätte Behinderung verhindert oder gemildert
Die verspätete Einleitung der richtigen Therapie erwies sich als fatal. Zum Zeitpunkt seiner Einlieferung in das
Mit der Therapie wurde jedoch erst in einem so weit fortgeschrittenen Krankheitsstadium begonnen, dass eine vollständige Heilung nicht mehr möglich war. Es kam zum Übergang in Stadium III der Krankheit.
Schmerzensgeldbemessung orientiert sich vornehmlich an erlittenen Schäden
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von 700.000 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berücksichtigte das Landgericht vornehmlich die Schwere der erlittenen Schäden, das verletzungsbedingte Leiden und die verbleibenden Dauerschäden.
Schwere körperliche und geistige Behindung aufgrund der Behandlungsfehler
Das
Kläger bleibt auf Entwicklungsstand eines 3-4 Monate alten Kindes
Das Gericht konstatierte, dass dem Kläger aufgrund der Erkrankung ab dem Alter von zweieinhalb Jahren dauerhaft jede Möglichkeit einer körperlichen und geistigen Entwicklung genommen sei. Er könne somit keine Lebensphase - Kindheit, Jugend, Erwachsensein und Alter - bewusst erleben und seine Persönlichkeit altersentsprechend entwickeln. Er sei Zeit seines Lebens in ganz erheblichem Umfang pflegebedürftig und müsse sich in regelmäßigen Abständen gravierenden stationären Behandlungsmaßnahmen und operativen Eingriffen unterziehen.
Bedenkliches Regulierungsverhalten der Beklagten wikt schmerzensgelderhöhend
Als schmerzensgelderhöhend wertete das Gericht ferner das zögerliche Regulierungsverhalten der beklagten Krankenhausträgerin bzw. der dahinter stehenden Haftpflichtversicherung. Auch nachdem die
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes orientierte sich das Landgericht Aachen an einer Entscheidung des Landgerichts Kleve (Urteil vom 09.02.2005, Az. 2 O 37/01). Die dort zugesprochene Schmerzensgeldrente von monatlich 500,00 Euro kapitalisierte das LG Aachen und erhöhte den so ermittelten Schmerzensgeldbetrag unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2016
Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (vt/we)
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Dokument-Nr. 22633
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