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Landgericht Berlin, Urteil vom 30.08.2021
- 521 Ks 3/20 -
Tod einer Frau nach Salzwasserbehandlung zur Teufelsaustreibung stellt Körperverletzung mit Todesfolge dar
Frau sollte vom Teufel befreit werden, der für die Kinderlosigkeit der Frau verantwortlich gemacht wurde
Das Landgericht Berlin hat den Ehemann sowie die Schwiegereltern einer zum Tatzeitpunkt 22-jährigen Frau wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Sie hatten der Frau über etwa sieben Tage hinweg Salzwasser verabreicht, um sie von einem angeblichen Teufel zu befreien, der für die Kinderlosigkeit der Frau verantwortlich gemacht wurde.
Die Strafkammer verhängte gegen den Ehemann eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten und gegen die Schwiegermutter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Der Schwiegervater erhielt eine zweijährige Freiheitsstrafe zur Bewährung. Ein weiterer Angeklagter wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Islamischer Heiler riet zur Salzwasserbehandlung
Nach den Feststellungen des Gerichts haben der heute 36-jährige Ehemann sowie dessen Eltern Ende des Jahres 2015 der damals 22-jährigen, aus dem Libanon stammenden Frau über einen Zeitraum von circa einer Woche hinweg Salzwasser verabreicht, um sie von einem angeblichen Teufel zu befreien, der für die Kinderlosigkeit der Frau verantwortlich gemacht wurde. Die Angeklagten sollen vor der Tat den heute 50-jährigen Mitangeklagten Mazen K. konsultiert haben, der als islamischer Heiler (als sog. Hodscha) tätig gewesen sei und der zur Teufelsaustreibung durch eine
Die Angeklagten haben die Tatvorwürfe im Verlauf der achtmonatigen Hauptverhandlung eingeräumt.
Richter: Bestraft werden nicht die religiösen Einstellungen oder ein besonderes Frauenbild - maßgebend ist, dass man mit der Behandlung nicht aufgehört hat, obwohl sich der Gesundheitszustand der Frau im Verlauf der Behandlung erkennbar verschlechtert hat
Die Vorsitzende der Kammer stellte klar, dass durch das Urteil weder religiöse Einstellungen noch ein besonderes Frauenbild bestraft würden. Maßgebend sei gewesen, dass man mit der Behandlung nicht aufgehört habe, obwohl sich der Gesundheitszustand der Frau im Verlauf der Behandlung erkennbar verschlechtert habe. Insbesondere aufgrund der Geständnisse, die wesentlich zur Tataufklärung beigetragen hätten, ist das Gericht in Hinblick auf den Straftatbestand der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 30749
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