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Landgericht Berlin, Urteil vom 14.02.2011
- (526) 2 StBJs 1173/01 KLs (4/05) -
LG Berlin: Freispruch für Angeklagte im „Bankenverfahren„ gegen Klaus-Rüdiger Landowsky
Verhalten der Angeklagten trotz Mängeln in der Kalkulation der Mietgarantiegebühren insgesamt als nicht pflichtwidrig einzustufen
Das Landgericht Berlin hat im so genannten Bankenverfahren fünf ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung und sieben ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrates der Immobilen und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH (IBG) vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der IBG freigesprochen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der Vorwurf der
Entstehung erheblicher Vermögensnachteile durch unzureichende Kalkulation vereinnahmter Mietgarantieprovisionen
Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, sie hätten die im Gegenzug für die langfristig abgegebenen Mietgarantien über 25 Jahre vereinnahmten Mietgarantieprovisionen nicht ausreichend kalkuliert und des weiteren das Fondsgeschäft mit einem unzureichenden Risikocontrolling betrieben. Dadurch seien nach der Fondsauflage erhebliche Vermögensnachteile bei der IBG entstanden. So sei es beim LBB Fonds 12 im Zeitraum 1999 bis Ende 2003 zu einem Mindestschaden von 72,2 Mio. DM und einem zusätzlichen Gefährdungsschaden von rund 53,5 Mio. DM gekommen sowie beim IBV Fonds Deutschland 1 im Zeitraum von 2000 bis 2003 zu einem Mindestschaden in Höhe von rd. 44,5 Mio. DM und zusätzlich zu einem Gefährdungsschaden in Höhe von rund 24 Mio. DM.
Landgericht erklärt Vorgehen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für nicht pflichtwidrig
Das Landgericht Berlin hat die Angeklagten unter Beachtung der Vorgaben der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 zum Tatbestand der
Keine Existenzgefährdung zum Zeitpunkt der Fondsschließungen
Da es für eine Strafbarkeit wegen
Beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens bedeutungslos
Da das Landgericht alle – darunter auch sachverständige – Ermittlungen und Bewertungen zur damaligen Vermögenslage der IBG im Tatzeitraum bei der Sachaufklärung berücksichtigt habe, sei die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens, welches den Schaden aus heutiger Sicht hätte bewerten sollen, bedeutungslos gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2011
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 11133
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