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Landgericht Berlin, Urteil vom 25.04.2023
- 67 S 103/22 -
Bei fehlender Nachweisbarkeit des Eingangs der Mietzahlung müssen Mieter umgehend erneute Überweisung vornehmen
Anderenfalls droht Kündigung wegen Zahlungsrückstands
Weist der Vermieter auf den fehlenden Eingang der Mietzahlung hin und können die Mieter den Zahlungseingang nicht nachweisen, müssen sie umgehend eine erneute Überweisung vornehmen. Anderenfalls droht eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Hintergrund dessen war, dass die Mieter ihre Miete nicht gezahlt haben. Diese behaupteten zwar, die Überweisungen vorgenommen zu haben, die Vermieterin konnte aber durch Bankunterlagen belegen, dass keine Zahlungseingänge vorlagen. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter. Sie legten Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass die Überweisungen ausgeführt wurden.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Kündigung wegen Zahlungsrückstands sei wirksam.
Mieter müssen Zahlungseingang nachweisen
Zwar kommen Mieter mit der laufenden Miete nicht in Verzug, so das Landgericht, wenn sie die Zahlungsanweisung bis zur Fälligkeit der Miete vornehmen und die Miete dem Konto des Vermieters später tatsächlich gutgeschrieben wird. Den Zahlungseingang müssen die Mieter aber im Streitfall nachweisen. Können sie dies nicht, so müssen sie unverzüglich erneut die Zahlung vornehmen. Im vorliegenden Fall haben die Mieter die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 05.04.2022
[Aktenzeichen: 5 C 224/21]
Jahrgang: 2023, Seite: 406 WuM 2023, 406
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Dokument-Nr. 33192
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