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Landgericht Berlin, Urteil vom 25.04.2023
67 S 103/22 -

Bei fehlender Nachweisbarkeit des Eingangs der Mietzahlung müssen Mieter umgehend erneute Überweisung vornehmen

Anderenfalls droht Kündigung wegen Zahlungsrückstands

Weist der Vermieter auf den fehlenden Eingang der Mietzahlung hin und können die Mieter den Zahlungseingang nicht nachweisen, müssen sie umgehend eine erneute Überweisung vornehmen. Anderenfalls droht eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Hintergrund dessen war, dass die Mieter ihre Miete nicht gezahlt haben. Diese behaupteten zwar, die Überweisungen vorgenommen zu haben, die Vermieterin konnte aber durch Bankunterlagen belegen, dass keine Zahlungseingänge vorlagen. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter. Sie legten Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass die Überweisungen ausgeführt wurden.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Kündigung wegen Zahlungsrückstands sei wirksam.

Mieter müssen Zahlungseingang nachweisen

Zwar kommen Mieter mit der laufenden Miete nicht in Verzug, so das Landgericht, wenn sie die Zahlungsanweisung bis zur Fälligkeit der Miete vornehmen und die Miete dem Konto des Vermieters später tatsächlich gutgeschrieben wird. Den Zahlungseingang müssen die Mieter aber im Streitfall nachweisen. Können sie dies nicht, so müssen sie unverzüglich erneut die Zahlung vornehmen. Im vorliegenden Fall haben die Mieter die Gutschrift der Zahlungen auf das Konto der Vermieterin nicht beweisen können. Unterlagen, aus denen sich ergeben, dass die Überweisungen ausgeführt wurden, genügen nicht, da sie eben keine Gutschrift auf dem Konto des Vermieters belegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 05.04.2022
    [Aktenzeichen: 5 C 224/21]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Gutschrift | Mietrückstand | Mietschulden | Mietrückstände | Nachweis | Beweis | Zahlungsrückstand
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 406
WuM 2023, 406

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33192 Dokument-Nr. 33192

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Kommentare (3)

 
 
Doro schrieb am 28.08.2023

".....Sie legten Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass die Überweisungen ausgeführt wurden....."

Konkreter ?

Wurde ein Zahlungsabgang auf dem Konto vorgewiesen oder nur eine Überweisung angestrebt, die womöglich nicht durchgeführt (werden konnte) ?

Es ist lästig falschen Behauptungen nachzukommen... selten ist es ein Bankfehler - eher ein Zahlendreher.

Kann man ja verhindern, durch einen Dauerauftrag.

Ingrid Okon schrieb am 25.08.2023

blödes Urteil. Wenn ich die Miete überweise, gehe ich als Mieterin davon aus, dass sie zeitnah ankommt. Ich kann immer nur beweisen, dass ich gezahlt habe. Die Kontoauszüge des Vermieters kann ich nicht einsehen.

Doro antwortete am 28.08.2023

Vermieterin hatte darauf hingewiesen, dass kein Geld eingegangen ist... da muß der Mieter wirklich mal genauer prüfen, ob die IBAN richtig war bzw. ob die Zahlung überhaupt durchgeführt wurde...

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