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Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30.03.2017
- 12 O 120/17 -
Spielsüchtiger kann nicht auf Wunsch Hausverbot von Spielhalle erteilt bekommen
Spielhalle muss an Spielsucht leidenden Gast nur an Glücksspielhilfestelle verweisen
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass ein spielsüchtiger Glückspieler nicht von Spielhallenbetreibern verlangen kann, ihm gegenüber ein Hausverbot zu erteilen.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit bat ein sich selber als spielsüchtig bezeichnender Verbraucher einen großen
Der Verbraucherschutzverein stützte sich dabei auf die gesetzliche Verpflichtung von Spielhallen, Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glückspielsucht vorzubeugen. Hiernach sind sie auch verpflichtet, Sozialkonzepte gegen die Glückspielsucht zu entwickeln.
Spielhallenbetreiber müssen süchtigen Spielern nicht aktiv den Zugang verwehren
Das Landgericht Bielefeld folgte dieser Einschätzung jedoch nicht. Aus der Verantwortung von Spielhallenbetreibern lässt sich dem Gericht zufolge keine Verpflichtung ableiten, bereits der Sucht verfallenen Spielern aktiv den Zugang zu verwehren. Es geht in der gesetzlichen Regelung demnach vielmehr um Prävention.
In dem Sozialkonzept der Spielhallenkette heißt es: "Äußert ein Spielgast oder ein Dritter – außerhalb der Bundesländer, in denen dezidierte Spielersperrregelungen definiert sind – den Wunsch nach einer Selbstsperre ist der Gast an die Konkretisierungsstelle Prävention CMS zu verweisen."
Verweis an Glückspielhilfestelle ausreichend
Äußert ein an
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 24379
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