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Landgericht Coburg, Urteil vom 18.10.2006
- 12 O 951/05 -
Hausratversicherung: Beschädigte Gegenstände dürfen nicht vorschnell entsorgt werden
Schadensregulierer muss Möglichkeit der genauen Begutachtung haben - sonst Leistungsfreiheit der Versicherung
Wer nach einem Brand seine Hausratsversicherung in Anspruch nehmen will, sollte nur mit Bedacht „klar Schiff“ machen. Werden die beschädigten Gegenstände entsorgt, bevor der Versicherer sie genau begutachten kann, droht nämlich der Verlust aller Versicherungsleistungen.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem einem Versicherungsnehmer seine allzu eilige
Zwei Wochen nach dem Brand waren die beschädigten Gegenstände entsorgt
Im Keller des vom Kläger bewohnten Hauses brach durch den Defekt einer Kühl- und Gefrierkombination ein Feuer aus. Durch den Brand wurden vom Kläger in einem Kellerraum gelagerte Sachen beschädigt. Die in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer hat die Obliegenheitspflicht, dem Versicherer die Untersuchung des Schadens zu ermöglichen
Das Landgericht Coburg gab ihr Recht. Nach den Versicherungsbedingungen treffe den Versicherungsnehmer die Verpflichtung, dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über die Höhe des Schadens und den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. Diese Obliegenheit habe der Kläger verletzt. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Schadensregulierer ihn angewiesen hatte, keine Sachen vor einer notwendigen zweiten Besichtigung zu beseitigen. Indem der Kläger die verbrannten Gegenstände gleichwohl entsorgte, habe er die Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet, weil der zur Ermittlung der Schadenshöhe auf die Untersuchung angewiesen war. So verhalte sich ein redlicher und halbwegs gewissenhafter Versicherungsnehmer nicht. Die Versicherung sei daher leistungsfrei.
Zur Rechtslage:
Die maßgebliche Klausel in den als Allgemeine Geschäftsbedingungen regelmäßig in Hausratsversicherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen 2000 (AVH 2000) lautet:
§ 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles...
f) dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen.
2. Wird eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, diese wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
a) Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 19.10.2007
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Dokument-Nr. 5019
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