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Landgericht Coburg, Urteil vom 18.10.2006
12 O 951/05 -

Hausratversicherung: Beschädigte Gegenstände dürfen nicht vorschnell entsorgt werden

Schadensregulierer muss Möglichkeit der genauen Begutachtung haben - sonst Leistungsfreiheit der Versicherung

Wer nach einem Brand seine Hausratsversicherung in Anspruch nehmen will, sollte nur mit Bedacht „klar Schiff“ machen. Werden die beschädigten Gegenstände entsorgt, bevor der Versicherer sie genau begutachten kann, droht nämlich der Verlust aller Versicherungsleistungen.

Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem einem Versicherungsnehmer seine allzu eilige Entsorgung zum Verhängnis wurde. Denn weil er dadurch seine Obliegenheiten gegenüber dem Hausratsversicherer verletzt hatte, wurde dieser leistungsfrei und die Klage auf Zahlung von rund 15.000 € abgewiesen.

Zwei Wochen nach dem Brand waren die beschädigten Gegenstände entsorgt

Im Keller des vom Kläger bewohnten Hauses brach durch den Defekt einer Kühl- und Gefrierkombination ein Feuer aus. Durch den Brand wurden vom Kläger in einem Kellerraum gelagerte Sachen beschädigt. Die in Anspruch genommene Hausratsversicherung beauftragte einen Schadensregulierer, der zwei Tage nach dem Brand den Keller besichtigte. Als er dann weitere knapp zwei Wochen später die beschädigten Gegenstände genauer unter die Lupe nehmen wollte, hatte der Kläger sie bereits entsorgt. Die Versicherung weigerte sich daraufhin, die vom Kläger geforderten rund 15.000 € Entschädigung für die nach seinen Angaben zum Großteil neuwertigen und originalverpackten Gegenstände (unter anderem teure Kleider) zu leisten.

Versicherungsnehmer hat die Obliegenheitspflicht, dem Versicherer die Untersuchung des Schadens zu ermöglichen

Das Landgericht Coburg gab ihr Recht. Nach den Versicherungsbedingungen treffe den Versicherungsnehmer die Verpflichtung, dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über die Höhe des Schadens und den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. Diese Obliegenheit habe der Kläger verletzt. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Schadensregulierer ihn angewiesen hatte, keine Sachen vor einer notwendigen zweiten Besichtigung zu beseitigen. Indem der Kläger die verbrannten Gegenstände gleichwohl entsorgte, habe er die Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet, weil der zur Ermittlung der Schadenshöhe auf die Untersuchung angewiesen war. So verhalte sich ein redlicher und halbwegs gewissenhafter Versicherungsnehmer nicht. Die Versicherung sei daher leistungsfrei.

Zur Rechtslage:

Die maßgebliche Klausel in den als Allgemeine Geschäftsbedingungen regelmäßig in Hausratsversicherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen 2000 (AVH 2000) lautet:

§ 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles...

f) dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen.

2. Wird eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, diese wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.

a) Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.

...

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 19.10.2007

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