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Landgericht Coburg, Urteil vom 13.07.2011
- 21 O 757/10 -
Eltern können bei eigenem leichten Fehlverhalten nicht für erlittenen Schaden des Kinders verantwortlich gemacht werden
LG Coburg zur Frage der Haftung einer Mutter für leichtes Fehlverhalten im Straßenverkehr / Schiebender Radfahrer ist Fußgänger
Aufgrund des so genannten Haftungsprivilegs des § 1664 BGB müssen Eltern gegenüber ihren Kindern nur so sorgfältig handeln, wie sie dies in ihren eigenen Angelegenheiten tun. Ein leichtes Fehlverhalten im Straßenverkehr, wie z.B. ein falsches Einschätzen des Straßenverkehrs für den Bruchteil einer Sekunde, kann nicht als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war eine
Kfz-Haftpflichtversicherung hält Mutter des Kindes zu 50 % für den Unfall verantwortlich
Wegen dieses Vorfalls wollte die Kfz-Haftpflichtversicherung festgestellt wissen, dass die
Mutter beruft sich auf Beschränkte Haftung für Eltern gemäß § 1664 BGB
Die beklagte
Verhalten der Mutter kann nicht als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden
Das Landgericht Coburg wies die Klage der Versicherung ab. Es sah keine grob fahrlässige Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht. Aufgrund des so genannten Haftungsprivilegs des § 1664 BGB müssen
Schiebender Radfahrer ist Fußgänger
Auch den Einwand, dass das Kind keinen Helm trug, hilft der Versicherung nicht. Zum einen gibt es keine gesetzliche Vorschrift über das Tragen von Helmen als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 14.02.2012
[Aktenzeichen: 5 U 149/11]
- Elterliche Aufsichtspflicht: Mutter von Fünfjährigem haftet nicht nach Zusammenstoß mit 76-jährigem Passanten wegen zu großem Abstand zum Kind
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 24.08.2011
[Aktenzeichen: 5 U 433/11]) - Zum Umfang der Aufsichtspflicht von Eltern für ihr knapp 8 Jahre altes, Rad fahrendes Kind
(Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 21.08.2008
[Aktenzeichen: 33 S 66/08]) - Keine Haftung der Eltern, wenn 9-jähriges Kind unbeaufsichtigt mit Fahrrad am Verkehr teilnimmt
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04.11.2004
[Aktenzeichen: 1 U 73/04])
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Dokument-Nr. 13271
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