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Landgericht Coburg, Urteil vom 12.12.2008
32 S 69/08 -

Zur Frage, wann der Verkäufer haftet, wenn beim Versendungskauf wertvolle Fracht verschwindet

Hat der Verkäufer sich zu einem versicherten Versand von Ware verpflichtet, dann muss er den Kaufpreis zurückzahlen, wenn die Ware beim Transport verschwindet und die Versicherung nicht eintritt. Es lohnt sich daher, vor dem Versenden genau zu prüfen, ob der Paketinhalt (hier: Goldbarren) tatsächlich versichert ist.

Das zeigen Entscheidungen von Amts- und Landgericht Coburg, mit denen der Internetverkäufer eines Goldbarrens zur Rückzahlung der Vorauskasse in Höhe von fast 4000 € an den Käufer verurteilt wurde. Die Versicherung des Paketunternehmens kam für den Verlust des Edelmetalls nicht auf. Das ging zu Lasten des Verkäufers, weil zwischen ihm und dem Verkäufer ein versicherter Versand vereinbart war.

Nicht nur Weihnachtspäckchen, sondern Pakete aller Art werden vom Empfänger in der Regel in freudiger Erwartung geöffnet. Und nicht nur zu Weihnachten sorgt der Inhalt mitunter für lange statt strahlende Gesichter. So auch bei einem Internetkäufer, der im Oktober 2007 per E-Mail einen Goldbarren (250 g) für 3.850 € erwarb. Das Geld überwies er. Das wenige Tage später eintreffende Paket enthielt aber nur zerknülltes, angefeuchtetes Zeitungspapier. Nachdem die Transportversicherung nicht eintrat, wollte der Kläger vom Verkäufer die Zahlung zurück. Der aber meinte, mit Übergabe des Paketes an das Transportunternehmen sei er von jeder Haftung frei.

Damit irrte er jedoch gewaltig. Amts- und Landgericht Coburg verurteilten ihn in vollem Umfang zur Rückzahlung. Denn aus der E-Mail-Korrespondenz ging hervor, dass die Parteien sich auf einen versicherten Versand geeinigt hatten. Der Beklagte hatte sich aber nicht bei dem Paketunternehmen vergewissert, ob der Goldbarren tatsächlich von der Transportversicherung erfasst war. Damit wich er von der vereinbarten Art der Versendung ab, weshalb er dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2008
Quelle: ra-online, LG Coburg

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Coburg, Urteil vom 12.06.2008
    [Aktenzeichen: 11 C 1710/07]
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Dokument-Nr.: 7170 Dokument-Nr. 7170

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