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Landgericht Coburg, Beschluss vom 01.07.2008
- 41 T 56/08 -
Kinder aus erster und zweiter Ehe beim Unterhalt gleichberechtigt
Zur Frage, inwiefern dem Vater gegenüber Kindern aus erster Ehe ein höherer pfändungsfreier Betrag zusteht, weil er inzwischen Kinder aus zweiter Ehe hat
Kinder aus erster und zweiter Ehe sind jedenfalls in Sachen Unterhalt gegenüber dem Vater gleichberechtigt. Ihr Erzeuger kann daher nicht verlangen, dass bei der Bestimmung des „Selbstbehalts“ (pfändungsfreier Teil des Einkommens) die Interessen der Kinder aus zweiter Ehe stärker gewichtet werden als die seiner "Erstlinge".
Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg in einer Zwangsvollstreckungssache, mit der der Antrag des Vaters, den pfandfreien Betrag seines Arbeitseinkommens von 1.085 € auf 1.170 € heraufzusetzen, zurückgewiesen wurde. Andernfalls würden nämlich die Kinder aus erster Ehe in unzulässiger Weise benachteiligt.
Sachverhalt
Aus seinem ersten Bund fürs Leben hatte der Mann zwei elf und acht Jahre alte Kinder. Nachdem er inzwischen ein neues Eheglück gefunden hatte und auch daraus wieder zwei Sprösslinge hervorgegangen waren, flossen keine Unterhaltszahlungen mehr an die „Erstlinge“. Die erwirkten daraufhin eine gerichtliche Pfändung in das Arbeitseinkommen ihres Vaters, wobei ihm von seinen 1.350 € monatlich 1.085 € als Selbstbehalt belassen wurden. Zu wenig für den notwendigen Lebensunterhalt seiner neuen Familie, meinte er, und beschwerte sich beim Landgericht Coburg, um eine Erhöhung auf 1.170 € zu erreichen.
Gerichtsentscheidung
Ohne Erfolg. Denn wegen der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern Nummer drei und vier war der ihm eigentlich zustehende Selbstbehalt von 821 € ohnehin schon um die Hälfte seines diesen Betrag übersteigenden Einkommens (also um 274 €) gesteigert. Die andere Hälfte dieses „Mehreinkommens“ muss aber nach der Entscheidung des Gerichts für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe verbleiben. Sonst würden die nämlich gegenüber ihren Halbgeschwistern benachteiligt. Und das darf nicht sein, weil alle vier Kinder gleichrangige Unterhaltsberechtigte sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 25.07.2008
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Dokument-Nr. 6421
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