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Landgericht Dortmund, Urteil vom 20.10.2011
- 2 O 101/11 -
Brandschaden aufgrund brennenden Fetts: Verlassen des Hauses während Erhitzung von Fett stellt grob fahrlässiges Verhalten dar
Versicherung darf Leistung kürzen
Wer während des Erhitzens von Fett das Haus verlässt, handelt grob fahrlässig. Kommt es zu einem Brandschaden darf die Versicherung ihre Leistung entsprechend der Schwere der Schuld kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verließ eine Hauseigentümerin ihr Wohnhaus während sie auf dem Herd
Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen bestand nicht
Das Landgericht Dortmund entschied gegen die Hauseigentümerin. Ihr habe kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen zugestanden. Denn die Versicherung habe gemäß § 81 VVG angesichts der groben Fahrlässigkeit der Hauseigentümerin ihre Leistung um 50 % kürzen dürfen.
Vorliegen eines besonders schweren Pflichtenverstoßes
Das Erhitzen von
Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße
Das Landgericht führte weiter aus, dass die Hauseigentümerin in dem Erhitzen von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2013
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
- Mieterin haftet nicht zwingend für Wohnungsbrand durch auf einem angeschalteten Herd vergessenen Topf
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2009
[Aktenzeichen: I-10 U 88/09]) - Brandschaden durch Fondue-Topf - kurzfristiges Verlassen der Küche begründet nur leichte Fahrlässigkeit
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2008
[Aktenzeichen: 12 U 126/07])
Jahrgang: 2012, Seite: 209 NJOZ 2012, 209 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2012, Seite: 27 r+s 2012, 27 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2012, Seite: 44 VuR 2012, 44 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2012, Seite: 215 zfs 2012, 215
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Dokument-Nr. 16938
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