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Landgericht Dortmund, Urteil vom 20.10.2011
2 O 101/11 -

Brandschaden aufgrund brennenden Fetts: Verlassen des Hauses während Erhitzung von Fett stellt grob fahrlässiges Verhalten dar

Versicherung darf Leistung kürzen

Wer während des Erhitzens von Fett das Haus verlässt, handelt grob fahrlässig. Kommt es zu einem Brandschaden darf die Versicherung ihre Leistung entsprechend der Schwere der Schuld kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verließ eine Hauseigentümerin ihr Wohnhaus während sie auf dem Herd Fett erhitzte, um ihre ältere Tochter von der Schule abzuholen. Es kam wie es kommen musste, das Fett fing an zu brennen und verursachte einen Brandschaden in Höhe von etwa 11.000 €. Die Gebäudeversicherung sah in dem Verhalten der Hauseigentümerin grobe Fahrlässigkeit und kürzte daher ihre Leistung um 50 %. Die Hauseigentümerin sah dies jedoch anders und klagte auf Zahlung weitere Versicherungsleistungen.

Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen bestand nicht

Das Landgericht Dortmund entschied gegen die Hauseigentümerin. Ihr habe kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen zugestanden. Denn die Versicherung habe gemäß § 81 VVG angesichts der groben Fahrlässigkeit der Hauseigentümerin ihre Leistung um 50 % kürzen dürfen.

Vorliegen eines besonders schweren Pflichtenverstoßes

Das Erhitzen von Fett gehöre wegen dessen Entflammbarkeit zu den besonders gefährlichen Tätigkeiten im Haushalt, so das Landgericht weiter. Werde dieser Vorgang daher unbeobachtet und ohne Kontroll- und Zugriffsmöglichkeit gelassen, liege in objektiver Hinsicht eine derart gravierende Pflichtverletzung vor, dass von einem besonders schweren Pflichtenverstoß gesprochen werden kann.

Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße

Das Landgericht führte weiter aus, dass die Hauseigentümerin in dem Erhitzen von Fett erfahren gewesen sei. Es hätte ihr daher einleuchten müssen, dass sie den Erhitzungsvorgang nicht unbeachtet lassen durfte und dass es erst Recht in außergewöhnlichem Maße leichtsinnig war, das Haus zu verlassen, ohne den Erhitzungsvorgang abzubrechen. Mit diesem leichtsinnigen Verhalten habe die Hauseigentümerin die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und nicht beachtet, was ihr im gegebenen Fall unbedingt hätte einleuchten müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2013
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 16938 Dokument-Nr. 16938

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