Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014
- 21 S 48/14 -
Eine mit Schädigungsabsicht gestellte grundlose Strafanzeige zu Lasten des Vermieters berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses
Strafanzeige muss zur Wahrung der Interessen des Mieters gestellt werden
Stellt ein Mieter gegen seinen Vermieter eine grundlose Strafanzeige, um damit dem Vermieter zu Schaden, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Eine Strafanzeige gegen seinen Vermieter ist nur dann zulässig, wenn sie zur Wahrung der Interessen des Mieters dient. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung stellte gegen seine Vermieter
Fristlose Kündigung war aufgrund grundloser Strafanzeige wirksam
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Den Vermietern habe der Räumungs- und Herausgabeanspruch nach § 546 BGB und § 985 BGB zugestanden. Denn die
Grundlose Strafanzeige stellt schwerwiegende Verletzung mietvertraglicher Treuepflichten dar
Eine grundlose
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2015
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2014
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 20739
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil20739
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.