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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 19.09.2024
- 3 O 313/23 -
Trotz Anspruch auf Kita-Platz: Gemeinde haftet nicht für private Betreuungskosten
Erst bei erfolgloser Klage besteht eine Aussicht auf die Erstattung von Betreuungskosten
Eine Gemeinde ist nicht ohne weiteres zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Anspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen kann. Bevor die Eltern die Kosten für eine anderweitige Betreuung ihrer Kinder erstattet bekommen, müssen sie vor dem VG auf Zuweisung des Kita-Platzes klagen. Der Anspruch auf Kostenerstattung durch die Gemeinde setzt nämlich voraus, dass alle Rechtsschutzmittel auf Zuteilung eines Kita-Platzes erfolglos ausgeschöpft sind. Das hat das Landgerichts Frankenthal entschieden. Die auf Zahlung von Schadenersatz gerichtete Klage einer jungen Mutter gegen die Stadt Ludwigshafen wurde abgewiesen.
Im konkreten Fall beantragten die Eltern im Mai 2020 für ihr im selben Monat geborenes Kind einen Kitaplatz ab Mai 2021. Die Stadt übermittelte eine Anmeldebestätigung, in der eine Rückmeldung angekündigt wurde. Die blieb zunächst aber aus. Erst im April 2023 erhielt die Familie die Mitteilung, dass dem Kind ab September 2023 ein Betreuungsplatz zugewiesen wurde. Die Mutter verlangte von der Stadt Ersatz für die ihr zwischenzeitlich entstandenen privaten
Kita-Platz oder Schadensersatz: Eltern haben kein Wahlrecht
Das LG wies die Klage ab. Das Elternpaar habe es vorwerfbar unterlassen, ihren Kita-Anspruch im Eilverfahren vor dem VG durchzusetzen. Die Pflicht der Gemeinde zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2024
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34513
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