siehe auch Parallelentscheidung, Az. 2-03 O 358/06) entschieden. Das Persönlichkeitsrecht tritt nur bei aktueller Berichterstattung hinter dem Informationsinteresse zurück. Die Haftentlassung ist kein aktueller Anlass, um einen Straftäter namentlich in der Berichterstattung zu nennen. - bei kostenlose-urteile.de">siehe auch Parallelentscheidung, Az. 2-03 O 358/06) entschieden. Das Persönlichkeitsrecht tritt nur bei aktueller Berichterstattung hinter dem Informationsinteresse zurück. Die Haftentlassung ist kein aktueller Anlass, um einen Straftäter namentlich in der Berichterstattung zu nennen. - bei kostenlose-urteile.de">
 
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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.10.2006
2-03 O 305/06 -

Presse darf einen verurteilten Straftäter anlässlich der vorzeitigen Haftentlassung nicht namentlich nennen

Identifizierte Presseberichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrechts eines verurteilten Straftäters

Eine Presseberichterstattung unter Namensnennung und Abbildung eines bereits vor längerer Zeit verurteilten Straftäters verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn für die Berichterstattung kein neuer aktueller Anlass besteht. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main im Rahmen zweier einstweiliger Verfügungsverfahren (siehe auch Parallelentscheidung, Az. 2-03 O 358/06) entschieden. Das Persönlichkeitsrecht tritt nur bei aktueller Berichterstattung hinter dem Informationsinteresse zurück. Die Haftentlassung ist kein aktueller Anlass, um einen Straftäter namentlich in der Berichterstattung zu nennen.

Die 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu lebenslanger Haft verurteilten Verfügungskläger machen jeweils Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Die Verfügungsbeklagten, die jeweils Online-Ausgaben von deutschen Tageszeitungen verantworten, haben über 10 Jahre nach der Verurteilung der Verfügungskläger jeweils unter Namensnennung über diese berichtet. Hier wurde über den Verfügungskläger aus Anlass einer Gerichtsentscheidung betreffend dessen vorzeitige Haftentlassung berichtet.

Die Kammer ihre einstweilige Verfügung vom 23.05.2006 aufrechterhalten und es der Beklagten untersagt, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr in identifizierender Weise, insbesondere bei voller Namensnennung, zu berichten.

Zur Begründung führt sie aus, dass eine öffentliche Berichterstattung über einen in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilten Straftäter unter Namensnennung und Abbildung dessen Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtige und die Ausstrahlungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit es deshalb nicht zulasse, dass sich die Medien über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassten. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit über schwere Straftaten komme deshalb nur im Rahmen der aktuellen Berichterstattung - also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat und einem Strafverfahren - genereller Vorrang zu. Mit fortschreitender zeitlicher Distanz trete dagegen das Interesse und Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, über diesen Fall unter Abbildung und namentlicher Erwähnung unterrichtet zu werden, immer weiter zurück, während das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des Anonymitätsinteresses und des Rehabilitationsinteresses zunehmend an Bedeutung gewinne. Etwas anderes gelte dann, wenn es einen neuen, aktuellen Anlass für die zu beurteilende Berichterstattung gebe. Einen solch aktuellen Anlass hat die Kammer im Zusammenhang mit dem beantragten Wiederaufnahmeverfahren bejaht und eine Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung insoweit für zulässig erachtet. Verneint hat die Kammer einen solchen Anlass dagegen im Fall der Berichterstattung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Haftentlassung.

Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:

"Eine öffentliche Berichterstattung über einen in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilten Straftäter unter Namensnennung beeinträchtigt dessen Persönlichkeitsrecht erheblich, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums, insbesondere bei grausamen Taten, negativ qualifiziert wird. Die Ausstrahlungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit lässt es deshalb nicht zu, dass die Medien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassen. Vielmehr gewinnt nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses sein Recht, „allein gelassen zu werden“ zunehmende Bedeutung und setzt den Wunsch der Massenmedien und einem Bedürfnis des Publikums, Straftat und –täter zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen. (...) Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit über schwere Straftaten kommt deshalb nur im Rahmen der aktuellen Berichterstattung, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat und einem Strafverfahren, genereller Vorrang zu. Mit fortschreitender zeitlicher Distanz tritt dagegen das Interesse und Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, über diesen Fall unter Abbildung und namentlicher Erwähnung unterrichtet zu werden, immer weiter zurück, während das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des Anonymitätsinteresses und des Rehabilitationsinteresses zunehmend an Bedeutung gewinnt (...). Die Nennung des Namens eines Straftäters in der Presseberichterstattung über seine früheren Straftaten verletzt daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist nach der Güterabwägung im Einzelfall wegen des seit der Verurteilung verstrichenen Zeitraumes trotz der Schwere der Tat nicht gerechtfertigt, wenn für die Berichterstattung kein aktueller Anlass besteht (...).

Für die hier zu beurteilende Berichterstattung gab es keinen neuen, aktuellen Anlass (...).

Ein aktueller Anlass für eine identifizierende Berichterstattung über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr besteht nicht bereits angesichts der in Aussicht gestellten Entscheidung des Landgerichts Marburg betreffend dessen vorzeitige Haftentlassung. Angesichts der zeitlichen Distanz zur Straftat und Verurteilung, welche seinerzeit das zeitgeschichtliche Ereignis begründete, durch welches der Kläger zur relativen Person der Zeitgeschichte wurde, kann bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung einem etwaigen Publikationsinteresse kein Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zuerkannt werden. Besonderes Gewicht kommt dabei im Hinblick auf den konkret anstehenden Zeitpunkt der Haftentlassung des Klägers der durch eine Publikation und Namensnennung drohenden Gefährdung seines Rechts auf Anonymität und Resozialisierung zu."

Anders entschied das Landgericht Frankfurt am Main im Verfügungsverfahren des zweiten Straftäters, siehe dazu das Urteil in der Parallelentscheidung: Im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens darf namentlich über einen verurteilten Straftäter berichtet werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des LG Frankfurt am Main

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