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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.03.2019
- 2-04 O 207/18 -
Kein Schadensersatz gegen das Land Hessen wegen unwirksamer Mietpreisbremse
Kein Amtshaftungsanspruch einzelner Mieter gegen das Land
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Mieterinnen und Mietern kein Schadensersatz gegen das Land Hessen zusteht, weil die sogenannte "Mietpreisbremse" unwirksam ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die
LG erklärt Mietpreisbegrenzungsverordnung bereits vor einem Jahr für unwirksam
Bereits vor rund einem Jahr hat die für Mietsachen zuständige Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung in Hessen unwirksam ist (Urteil vom 28.3.2018, Aktenzeichen 2-11 S 183/17). Der Landesgesetzgeber habe die Verordnung nämlich nicht ordnungsgemäß begründet.
Gericht verneint Schadensersatzansprüche der Mieter gegen Land Hessen
Die für Amtshaftungsansprüche zuständige Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte nun in seiner Entscheidung fest, dass die
Schadensersatzansprüche einzelner Mieter wegen Amtspflichtverletzung des Landes kommen nicht in Betracht
Ausnahmen könnten zwar bei Normen gelten, die nach dem Adressatenkreis und Regelungsinhalt eine besondere Berücksichtigung konkreter Interessen einzelner Bürger erfordern (beispielsweise einem Bebauungsplan). Das sei aber nur denkbar, wenn der betroffene Personenkreis begrenzt sei, etwa auf den Teil einer Gemeinde. Die Mietpreisbremse habe jedoch 15 Gemeinden umfasst, mit bereits 1,5 Mio. Einwohnern in ihren fünf einwohnerstärksten Kommunen. Der Kreis der Betroffenen sei daher nicht eingeengt und die Adressaten der Mietpreisbremse nicht individualisiert, so dass eine besondere Beziehung zwischen dem Erlass der Verordnung und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener nicht geschaffen worden sei. Schadensersatzansprüche einzelner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27215
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