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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.03.2019
2-04 O 207/18 -

Kein Schadensersatz gegen das Land Hessen wegen unwirksamer Mietpreisbremse

Kein Amts­haftungs­anspruch einzelner Mieter gegen das Land

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Mieterinnen und Mietern kein Schadensersatz gegen das Land Hessen zusteht, weil die sogenannte "Mietpreisbremse" unwirksam ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter im Februar 2017 eine Wohnung in Frankfurt Eschersheim angemietet. Die Nettokaltmiete betrug 11,50 Euro pro Quadratmeter, während die ortsübliche Vergleichsmiete bei 7,45 Euro lag. Die Wohnung befindet sich in einem Gebiet, das nach der Hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung einen angespannten Wohnungsmarkt hat. Dort sollte die Mietpreisbegrenzungsverordnung (sogenannte "Mietpreisbremse") gelten. Die Mieter verlangten von ihrem Vermieter erfolglos die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung.

LG erklärt Mietpreisbegrenzungsverordnung bereits vor einem Jahr für unwirksam

Bereits vor rund einem Jahr hat die für Mietsachen zuständige Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung in Hessen unwirksam ist (Urteil vom 28.3.2018, Aktenzeichen 2-11 S 183/17). Der Landesgesetzgeber habe die Verordnung nämlich nicht ordnungsgemäß begründet.

Gericht verneint Schadensersatzansprüche der Mieter gegen Land Hessen

Die für Amtshaftungsansprüche zuständige Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte nun in seiner Entscheidung fest, dass die Mieter keine Schadensersatzansprüche gegen das Land Hessen haben, sofern der Landesgesetzgeber beim Erlass der Mietpreisbremse gegen seine Pflichten verstieß. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nehme beim Erlass von Rechtsvorschriften grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr, nicht aber gegenüber einzelnen Personen, die von der Vorschrift - hier der Mietpreisbremse - betroffen seien. Ein Amtshaftungsanspruch des Einzelnen bestehe daher nicht.

Schadensersatzansprüche einzelner Mieter wegen Amtspflichtverletzung des Landes kommen nicht in Betracht

Ausnahmen könnten zwar bei Normen gelten, die nach dem Adressatenkreis und Regelungsinhalt eine besondere Berücksichtigung konkreter Interessen einzelner Bürger erfordern (beispielsweise einem Bebauungsplan). Das sei aber nur denkbar, wenn der betroffene Personenkreis begrenzt sei, etwa auf den Teil einer Gemeinde. Die Mietpreisbremse habe jedoch 15 Gemeinden umfasst, mit bereits 1,5 Mio. Einwohnern in ihren fünf einwohnerstärksten Kommunen. Der Kreis der Betroffenen sei daher nicht eingeengt und die Adressaten der Mietpreisbremse nicht individualisiert, so dass eine besondere Beziehung zwischen dem Erlass der Verordnung und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener nicht geschaffen worden sei. Schadensersatzansprüche einzelner Mieter wegen einer Amtspflichtverletzung des Landes Hessen kämen daher nicht in Betracht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm)

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Kommentare (5)

 
 
holy spirit schrieb am 26.03.2019

grundsätzlich gilt rechtlich...nur wer haftet

trägt auch verantwortung.anderes sind nur scheinbare verantwortlichkeiten.

wenn also politiker und juristen nicht haften...

welche verantwortung tragen sie dann ???

holy spirit schrieb am 26.03.2019

man verklagt aus verantwortungs und besoldungsrechtlichen gründen also besser nicht das land,das ja weitere opfer und man selbst beinhaltet..sondern die rechtlich veranwortlichen und so auch besoldeten personen.

schliesslich will man seinen zu erwartenden regress nicht anteilig selbst leisten müssen.

holy spirit schrieb am 26.03.2019

logisch sind nicht nur die politischen personen,sonder auch die parteien verantwortlich.

selbst die juristien der ämter sind bei erheblicher grundrechtsveruntreuung haftbar zumachen.ihnen obliegt z.b. ebenso der schutz der grundrechte und die anzeigeverpflichtung nach dm stgb.

holy spirit schrieb am 26.03.2019

grundsätzlich ist es absurd das land und nicht die verantwortlichen personen der regierungen

haftbar zu machen.das ist ein nicht hinnehmbarer

rechtssystemfehler.das selbe gilt bei mangelndem und oder entlassenem steuerfahnungspersonal zur hinreichenden steuerfahndung.die regressverpflichtung haz rechtsstaatskohärrent bei den parteien zu liegen.alles andere wäre zusätzliches verantwortungsloses und damit verwerfliches handeln.

zur mietrechtlichkeit.

die länderregierungsparteien sind dem grundrecht der freizügigkeit rechtlich untergeordnet.die derzeitige mietsituation weisst auf eine veruntruung des sachverhaltes

in hohem maasse hin.dass wäre zumindest von den richterinnen zu berücksichtigen gewesen.ein grund dass die richter

im unrecht waren.die herausbrechung der rechtssachverhalte aus ihrem kontext verlangt

diese kontext berücksichtigung.alles andere ist schmierenkomödie und kein geltendes recht.willkür kann im recht nicht geduldet werden.egal wie sie sich darstellen will.

Hoppelhase schrieb am 25.03.2019

Es wird langsam mal Zeit, dass diese "Allgemeinheit" ihren Unmut über solche Zustände zum Ausdruck bringt. Stattdessen demonstrieren Minderjährige Minderleister für weitere systematische Urheberrechtsbrüche zu Gunsten amerikanischer Privatunternehmen. Verrückte Welt.

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