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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2017
2-24 S 138/16 -

Ticketpreisanspruch der Fluggesellschaft nach Flugstornierung durch Fluggast bei freien Plätzen

Freie Plätze in Beförderungsklasse belegt Unmöglichkeit des Weiterverkaufs der stornierten Tickets

Storniert ein Fluggast einen Flug, kann die Fluggesellschaft den Ticketpreis abzüglich der enthaltenen Steuern, Gebühren und Zuschläge für den Treibstoff einbehalten, wenn sie darlegen kann, dass ihr ein Weiterverkauf des stornierten Tickets nicht möglich war. Dabei kommt es auf die gebuchte Beförderungsklasse an. Sind demnach in der vom Fluggast gebuchten Beförderungsklasse noch Plätze frei, so belegt dies die Unmöglichkeit des Weiterverkaufs. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fluggast kündigte im April 2015 einen Monat vor dem geplanten Abflug seinen Flug. Die Fluggesellschaft erstatte ihm daraufhin zwar die im Gesamtpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Zuschläge für den Treibstoff, behielt aber den Preis für den gebuchten Sitzplatz in der Economy Class ein. Die Fluggesellschaft gab zur Begründung an, dass ihr ein Weiterverkauf des stornierten Tickets nicht möglich war. Der Fluggast bestritt dies. Er führte an, dass ein Ticket in seiner ursprünglich gebuchten Tarifklasse später nicht mehr zu erwerben war. Es sei daher davon auszugehen, dass die Fluggesellschaft sein Ticket habe weiterverkaufen können. Tatsächlich waren von den 183 Plätzen in der Economy Class nur 157 Plätze belegt. Die freien Plätze wurden zwar nicht mehr von der ursprünglich vom Fluggast gebuchten Tarifklasse angeboten, aber dafür unter einer anderen Tarifklasse. Nachdem das Amtsgericht die Klage des Fluggastes auf Rückzahlung des gesamten Ticketpreises abwies, musste das Landgericht Frankfurt a.M. als Berufungsinstanz entscheiden.

Kein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Ticketpreises

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies insofern die Berufung des Fluggastes zurück. Er könne nicht die Rückzahlung des gesamten Ticketpreises verlangen. Die Fluggesellschaft habe den Preis für den gebuchten Sitzplatz in der Economy Class gemäß § 648 Satz 2 BGB einbehalten dürfen, da ihr ein Weiterverkauf des Tickets nicht möglich gewesen sei.

Freie Plätze in der gebuchten Beförderungsklasse belegen Unmöglichkeit des Weiterverkaufs

Eine Fluggesellschaft könne die Unmöglichkeit des Weiterverkaufs des stornierten Tickets darlegen, so das Landgericht, wenn in der Beförderungsklasse des gekündigten Beförderungsvertrags noch Plätze unbelegt waren. War dagegen die Beförderungsklasse voll belegt, sei davon auszugehen, dass ein Weiterverkauf möglich war. Dies gelte auch dann, wenn in einer anderen Klasse noch Plätze frei waren. Möchte eine Fluggesellschaft die Unmöglichkeit des Weiterverkaufs belegen, müsse sie darlegen, über welche Beförderungsklassen das Flugzeug verfügte, über welche Kontingente die gebuchte Beförderungsklasse verfügte und wie viele Plätze in der gebuchten Beförderungsklasse belegt waren.

Kein Abstellen auf Tarifklasse oder Buchungsklasse

Nach Ansicht des Landgerichts sei nicht auf die Tarif- oder Buchungsklasse abzustellen. Die Fluggesellschaft müsse nicht darlegen, ob ein Platz in der jeweils gebuchten Tarif- oder Buchungsklasse frei geblieben war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 302/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2017, Seite: 302
RRa 2017, 302

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Dokument-Nr.: 25474 Dokument-Nr. 25474

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