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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2017
- 2-24 S 138/16 -
Ticketpreisanspruch der Fluggesellschaft nach Flugstornierung durch Fluggast bei freien Plätzen
Freie Plätze in Beförderungsklasse belegt Unmöglichkeit des Weiterverkaufs der stornierten Tickets
Storniert ein Fluggast einen Flug, kann die Fluggesellschaft den Ticketpreis abzüglich der enthaltenen Steuern, Gebühren und Zuschläge für den Treibstoff einbehalten, wenn sie darlegen kann, dass ihr ein Weiterverkauf des stornierten Tickets nicht möglich war. Dabei kommt es auf die gebuchte Beförderungsklasse an. Sind demnach in der vom Fluggast gebuchten Beförderungsklasse noch Plätze frei, so belegt dies die Unmöglichkeit des Weiterverkaufs. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Kein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Ticketpreises
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies insofern die Berufung des Fluggastes zurück. Er könne nicht die
Freie Plätze in der gebuchten Beförderungsklasse belegen Unmöglichkeit des Weiterverkaufs
Eine
Kein Abstellen auf Tarifklasse oder Buchungsklasse
Nach Ansicht des Landgerichts sei nicht auf die Tarif- oder Buchungsklasse abzustellen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 302/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 302 RRa 2017, 302
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Dokument-Nr. 25474
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