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Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.06.2009
- 310 O 4/09 -
Lehman-Prozess: Landgericht Hamburg verurteilt HASPA zu Schadensersatz
Pflichtwidrige Unterlassung der Aufklärung über bedeutende Umstände für Anlageentscheidung eines Bankkunden
Der Schadensersatzklage eines geschädigten Anlegers (Klägers) gegen die Hamburger Sparkasse (Beklagte) wegen des Erwerbs von Lehman Brothers-Zertifikaten wurde stattgegeben. Die Hamburger Sparkasse habe ihre Beratungspflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung sei ursächlich für die Anlageentscheidung des pensionierten Lehrers und damit für seinen späteren Schaden in Höhe von rund 10.000,- € gewesen. Dies entschied das Landgericht Hamburg.
Der Kläger, ein pensionierter Lehrer, erwarb im Dezember 2006 für gut 10.000,00 € Zertifikate der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers. Wegen der Insolvenz von Lehman Brothers im September 2008 steht fest, dass der Kläger sein investiertes Kapital nicht zurückerhalten wird. Er nimmt deshalb die Beklagte wegen der Verletzung von Beratungspflichten in Anspruch.
Kläger beanstandet mangelnde Aufklärung bei Empfehlung von Zertifikaten
Er behauptet, von der Beklagten pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass er beim Erwerb eines Zertifikats das Insolvenzrisiko des Emittenten zu tragen habe. Er ist weiter der Ansicht, dass ihn die Beklagte darüber hätte aufklären müssen, dass beim Erwerb eines ausländisches Zertifikats nicht die
Aufklärungspflicht über die zu den Betriebsgeheimnissen gehörende Gewinnmarge habe laut Bank nicht bestanden
Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, den Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben. Hinweise auf eine spätere Insolvenz von Lehman Brothers hätten zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs im Dezember 2006 nicht bestanden. Über das allgemeine Emittentenrisiko sei der Kläger bereits in früheren Beratungsgesprächen aufgeklärt worden. Eine Pflicht zur Aufklärung über die fehlende
Urteilsbegründung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Hamburg führte dagegen aus, dass die Beklagte ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung aus dem mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrag schuldhaft verletzt und dadurch einen Schaden des Klägers in Höhe von gut € 10.000,00 verursacht hat.
Wirtschaftliches Eigeninteresse der Bank darf Kunden nicht verschwiegen werden
Eine Pflichtverletzung folgt allerdings nicht daraus, dass die Beklagte den Kläger nicht über das Insolvenzrisiko von Lehman Brothers aufgeklärt hat. Denn zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs im Dezember 2006 war dieses Risiko für die Beklagte nicht erkennbar oder daher rein theoretischer Natur. Die Beklagte hat es jedoch pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die fehlende
Bank kann nicht beweisen, dass Kapitalanlage auch bei korrekter Aufklärung erworben worden wäre
Das Landgericht geht weiter davon aus, dass die unterlassene Aufklärung für die Anlageentscheidung des Klägers und damit seinen späteren Schaden auch kausal geworden ist. Dabei streitet für den Kläger eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Danach muss die Bank immer dann, wenn – wie hier – eine Aufklärungspflichtverletzung feststeht, beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht führen können. Zwar hat sie eine Vielzahl von Umständen vorgetragen, die für sich genommen durchaus den Schluss erlauben würden, dass der Kläger beim Kauf des Lehman-Zertifikats geblieben wäre. Der Kläger hat jedoch seinerseits – insbesondere auch in seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht – plausibel darlegen können, dass er bei Kenntnis der vorgenannten Umstände vom Erwerb des Lehman-Zertifikats Abstand genommen hätte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2009
Quelle: ra-online, OLG Hamburg
- Lehman-Zertifikate: Schadensersatzklage von Anlegern gegen Hamburger Sparkasse erfolglos
(Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 23.04.2010
[Aktenzeichen: 13 U 117/09 und 13 U 118/09]) - BGH: Kein Schadensersatz für Lehman-Anleger
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2011
[Aktenzeichen: XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10])
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Dokument-Nr. 8040
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