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Landgericht Kleve, Urteil vom 01.09.2005
- 8 O 11/05 -
Kreishandwerkerschaften dürfen Prozessvertreter sein
Das Landgericht Kleve hat in einem Urteil die rechtsberatende Tätigkeit der Kreishandwerkerschaften in bestimmten Grenzen für rechtmäßig erklärt.
Zwei Rechtsanwälte hatten die Kreishandwerkerschaft Kleve auf Unterlassung verklagt. Die Körperschaft verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn sie sich von ihren Mitgliedern, wie geschehen, Vollmachten erteilen lasse und sodann für die Mitglieder Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide beantrage und Vollstreckungsaufträge erteile.
Dem hat sich das Landgericht Kleve nicht angeschlossen und die Klage abgewiesen. In dem - bisher nicht rechtskräftigen - Urteil heißt es, die Kreishandwerkerschaften dürften ihre Mitglieder (Handwerksbetriebe) auch vor Gericht vertreten, soweit es um Forderungen gehe, bei denen ein Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerksbetrieb bestehe. Dies gelte jedenfalls für die Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden sowie für die Erteilung von Vollstreckungsaufträgen, wenn das jeweilige Mitglied der Kreishandwerkerschaft eine entsprechende Vollmacht erteilt habe. Die Rechtsberatung ihrer Mitglieder gehöre zum gesetzlichen Aufgabenkreis der Kreishandwerkerschaft. In diesem Aufgabenkreis sei sie von den Beschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes befreit. Soweit früher vertreten worden sei, nur eine natürliche Person dürfe Prozessvertreter sein, könne dies nach der Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften nicht mehr aufrecht erhalten werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Kleve v. 11.10.2005
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Dokument-Nr. 1170
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