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Landgericht Koblenz, Urteil vom 02.08.2021
- 1 O 234/17 -
Haftung eines Dachdeckers bei Dachstuhlbrand
LG Koblenz lehnt Klage ab
Das Landgericht Koblenz hat die Klage einer Versicherung abgelehnt, die zwei illegal beschäftigte Dachdecker wegen Sorgfaltspflichtverletzungen bei Ausführung der Arbeiten in Anspruch nehmen wollte. Die Dachdecker haben nicht für den Dachstuhlbrand zu haften, da es sich zum einen um Schwarzarbeit handelte und der Vertrag somit rechtswidrig sei, als auch weil das Gericht keine Fehler in der Ausführung der Arbeiten feststellen konnte, die zu besagtem Brand führten.
Die beiden Beklagten führten im Juli 2016 Dacharbeiten an einem Gebäude aus und verlegten hierbei unter anderem Schweißbahnen, indem sie diese mit einem Schweißbrenner verklebten. Am Abend gegen 21.00 Uhr kam es sodann zu einem
Keine Haftungsansprüche bei Schwarzarbeit
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, da es sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Beklagten den
Kein Fehler der Dachdecker feststellbar
Eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft über Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten durch die Beklagten konnte dagegen nicht festgestellt werden. Allein die Entstehung des Brands ist als Nachweis nicht geeignet, da selbst bei Einhaltung dieser Vorschriften die Entstehung eines Brands nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht sicher vermieden werden kann. Durch die bereits vorhandenen alten Dachbahnen und die überlappenden Dachschindeln lag nach dessen Feststellungen bereits ein mehrlagiger Schutz der Dachschalung gegen die Flamme des Schweißgeräts vor. Löcher in den unteren Schichten seien leicht sichtbar und müssten entsprechend zunächst nachgearbeitet werden. Einen entsprechenden Fehler der Beklagten hierbei konnte der Sachverständige nicht feststellen. Zudem ist eine Mindestdauer für eine Brandwache in den Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft nicht geregelt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2021
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30816
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