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Landgericht Koblenz, Urteil vom 17.11.2021
- 13 S 25/21 -
Zu Unrecht Beschuldigter kann Anspruch auf Rechtsanwaltskosten und Schmerzensgeld nach falschem Vergewaltigungsvorwurf habe
Beklagte hat den Kläger bewusst der Wahrheit zuwider belastet
Ein zu Unrecht der Vergewaltigung Beschuldigter kann die Anwaltskosten von der Anzeigeerstatterin ersetzt verlangen und Schmerzensgeld erhalten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz hervor.
Die Beklagte zeigte den Kläger zunächst wegen einer angeblichen
Richter: Beklagte muss Rechtsanwaltskosten erstatten und 200 Euro Schmerzensgeld zahlen
Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat dem Kläger in der Berufungsinstanz sowohl die Verteidigungskosten als auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 Euro gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB zugesprochen.
Der Vorwurf einer
Beklagte hat den Kläger bewusst der Wahrheit zuwider belastet
Da im vorliegenden Fall nahezu alle Umstände dafür sprachen, dass die Beklagte den Kläger bewusst der Wahrheit zuwider belastet hatte, ging die Kammer nicht von der Wahrnehmung berechtigter Interessen aus. So waren hier die Ermittlungsergebnisse nicht einmal geeignet einen Anfangsverdacht, geschweige denn die viel höhere, für eine Anklageerhebung erforderliche, Verdachtsstufe des hinreichenden Tatverdachts zu begründen. Die Beklagte hatte nämlich bereits die Unrichtigkeit der angeblichen
Richter: Es war sachgerecht, dass sich der Kläger wegen des schweren Vorwurfs einen Strafverteidiger nahm
Daher muss die Beklagte dem Kläger die an den Strafverteidiger gezahlten Rechtsanwaltsgebühren ersetzen. Zwar wurden die strafrechtlichen Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörde eingestellt, allerdings war es angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe durchaus sachgerecht, dass sich der Kläger bereits im Ermittlungsverfahren durch einen Verteidiger fachkundig beraten gegen die Vorwürfe gewehrt hat. Dies gilt nicht nur für den ganz erheblichen Vorwurf der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2022
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31242
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