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Landgericht Koblenz, Urteil vom 12.07.2021
- 13 S 8/21 -
Überhängender Walnussbaum: Kein sofortiger Rückschnitt bei drohendem Absterben des Baumes
Anspruch auf Rückschnitt jedoch nur in kleineren Abschnitten über mehrere Jahre hinweg bis zur vereinbarte Höhe
Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob ein Grundstücksnachbar auch dann einen Anspruch auf Rückschnitt eines Walnussbaums auf Basis einer früheren Vereinbarung zwischen den Nachbarn hat, wenn dieser vereinbarte Rückschnitt nunmehr mit ziemlicher Sicherheit zum Absterben des Baumes führen wird.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten befinden sich in der Nähe der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück verschiedene
LG: Überwuchs muss beseitigt werden
Das Landgerichts Koblenz hat den Beklagten zur uneingeschränkten Beseitigung des Überwuchses verurteilt und festgestellt, dass Überwuchs grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks im Sinne der §§ 910, 1004 BGB darstellt. Ein Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses ist allenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigung des Nachbarn gemäß § 910 Abs. 2 BGB nur ganz unerheblich ist. Die Verschmutzung des Pools des Klägers durch Laub und Früchte wie auch dessen Verschattung stellt jedoch eine Beeinträchtigung dar, die nicht nur unwesentlich ist. Daher wurde der Beklagte zu einer Beseitigung des Überhangs verurteilt.
Keine sofortige Kürzung des Walnussbaums auf Grund seines Alters
Eine sofortige
Rückschnitt nur in kleineren Abschnitten über mehrere Jahre hinweg
Wenn sich der Beklagte dann in einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2021
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30723
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