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Landgericht Köln, Urteil vom 07.03.1990
- 10 S 532/89 -
Zahlung der Miete mittels Lastschriftverfahren darf durch Klausel im Mietvertrag geregelt werden
Keine unangemessene Benachteiligung der Mieter durch Pflicht zur Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren
Durch eine Klausel im Mietvertrag darf geregelt werden, dass die Miete mittels des Lastschriftverfahrens eingezogen wird. Durch die Pflicht zur Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren wird der Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung waren durch eine Regelung im Mietvertrag dazu verpflichtet, die Gesamtmiete monatlich im Voraus mittels des Lastschriftverfahrens zu zahlen. Im Mai 1989 widerriefen die Mieter jedoch gegenüber ihrer kontoführenden Bank die dem Vermieter erteilte Einzugsermächtigung. Von da an zahlten die Mieter ihre
Pflicht der Mieter zur Teilnahme am Lastschriftverfahren bestand
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Mieter seien gemäß der mietvertraglichen Regelung zur
Keine unangemessene Benachteiligung durch Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren
Nach Auffassung des Landgerichts werden die Mieter durch die mietvertraglich übernommene Verpflichtung zur
Lastschriftverfahren mit Vorteilen für Mieter verbunden
Darüber hinaus sei die Bezahlung der
Teilnahme am Abbuchungsverfahren dagegen unzulässig
Das Landgericht hielt es dagegen für unzulässig, wenn durch eine mietvertragliche Klausel die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1990, 380/rb)
Jahrgang: 1990, Seite: 380 WuM 1990, 380
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Dokument-Nr. 19110
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