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Landgericht Köln, Urteil vom 26.10.2006
- 24 S 40/06 -
Bedenkzeit ist erlaubt: Reiserücktritt bei Schwangerschaft nicht sofort erforderlich
Für und Wider eines nicht alltäglichen Urlaubs vor dem Hintergrund der Schwangerschaft kann in Ruhe bedacht werden
Eine Frau, die nach Buchung einer Fernreise schwanger wird, muss nicht umgehend die Reise stornieren, damit die Reiserücktrittskostenversicherung die Stornokosten trägt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar am 20.08.2005 eine Reise vom 14.10 bis 31.10.2005 auf die Seychellen zu einem Gesamtpreis von 4.567,- EUR. Zugleich schlossen sie eine Reiserücktrittkostenversicherung ab. Am 29.09.2005 wurde bei der Frau eine Zwillingsschwangerschaft festgestellt, wobei der Gynäkologe Bedenken gegen die Reise erhob. Vier Tage vor der Reise (am 10.10.2005) anlässlich einer neuerlichen Untersuchung riet der Gynäkologe der Frau von der Flugreise Abstand zu nehmen. Darauf hin erklärte das Ehepaar noch am gleichen Tag die
Daraufhin forderte das Ehepaar die
Wegen des von der Versicherung nicht erstatteten Differenzbetrages zwischen 35 % und 80 %, also 45 % verklagte das Ehepaar die Versicherung.
Das Landgericht Köln sah die Klage als weitgehend begründet an. Dem Ehepaar sei nur insoweit ein Verstoß gegen die
Recht auf gewisse Bedenkzeit - Sofortige Stornierung am nächsten Werktag nicht notwendig
Es sei allgemein bekannt, dass bei einer Schwangerschaft in der ersten Zeit Flugreisen besser nicht unternommen werden sollten. Daher sei das Ehepaar berechtigt gewesen die Reise zu stornieren. Das Ehepaar müsse sich nicht als nicht zu entschuldigende Nachlässigkeit entgegenhalten lassen, nicht bereits am nächsten Werktag nach dem 29.09.2005 die Reise storniert zu haben. Sie haben das Recht gehabt, "das Für und Wider eines nicht alltäglichen Urlaubs vor dem Hintergrund der gerade erst bekannt gewordenen Schwangerschaft in Ruhe" zu bedenken.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2008
Quelle: ra-online
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2006
[Aktenzeichen: 121 C 107/06]
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Dokument-Nr. 5437
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