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Landgericht Köln, Urteil vom 05.07.2017
- 28 O 177/15, 28 O 178/15 und 28 O 225/15 -
Verletzung der Persönlichkeitsrechte: Berichterstattung über Herbert Grönemeyer weitgehend untersagt
Zeitschriftenverlage dürfen nicht über Vorfall am Flughafen Köln/Bonn berichten
Das Landgericht Köln hat eine Wort- und Bildberichterstattung über einen Vorfall am Flughafen Köln/Bonn im Dezember 2014, an dem der Sänger Herbert Grönemeyer beteiligt war, größtenteils untersagt.
Verbot der Wort- und Bildberichterstattung für Heinrich Bauer Verlag und Axel Springer Verlag
In den zugrunde liegenden Verfahren hatte das Landgericht Köln entschieden, dass der Heinrich Bauer Verlag weder Bilder des Vorfalls veröffentlichen noch verbreiten darf, dass der Sänger einem der Fotografen den Finger umgebogen, auf dessen Kamera eingeschlagen oder mit einer Laptop-Tasche, in der sich ein Computer befunden habe, zugeschlagen habe. Auch die Behauptung der beiden ebenfalls beklagten Fotografen, sie seien an der Hand und im Gesicht verletzt worden sowie die Veröffentlichung entsprechender Bildnisse der Fotografen wurde untersagt (Az. 28 O 177/15).
Dem ebenfalls über den Vorfall berichtenden Axel Springer Verlag sowie den beklagten Fotografen wurde darüber hinaus untersagt, zu verbreiten, dass der Sänger einem der Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen bzw. den anderen gewürgt habe. Eine entsprechende Bildberichterstattung wurde ebenfalls verboten (Az. 28 O 178/15).
"Bunte" muss zudem Richtigstellung veröffentlichen und Schadensersatz leisten
Der Bunte Entertainment Verlag wurde sogar dazu verurteilt, in der nächsten Ausgabe der
Veröffentlichte Aussagen waren unwahr
Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit die Verbreitung eines Videos über den Vorfall untersagt (Urteil vom 09.03.2017, Az. 15 U 46/16). Nach der Entscheidung des Landgerichts ist nunmehr auch die Verbreitung einzelner hieraus entnommener Bilder unzulässig. Hinsichtlich des streitigen Hergangs hat das Landgericht im Rahmen der Beweisaufnahme Video- und Fotoaufnahmen in Augenschein genommen, die beteiligten Parteien persönlich angehört und Zeugen vernommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass die nunmehr untersagten Aussagen unwahr sind und damit den Kläger in seinem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2017
Quelle: Landgericht Köln/ra-online
- Grönemeyer gegen Illustrierte "Bunte": BGH zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos in der Presse
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.06.2007
[Aktenzeichen: VI ZR 12/06 ]) - Persönliche Kontaktaufnahme des Bauer-Verlags mit Bettina Wulff verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.05.2015
[Aktenzeichen: 13 U 104/14])
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Dokument-Nr. 24508
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