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Landgericht München I, Urteil vom 07.08.2023
- 42 O 7449/22 -
Urheberschaft der Gemälde Paris Bar Version 1-3 von Martin Kippenberger geklärt
Götz Valien muss neben Kippenberger als Miturheber namentlich genannt werden
Das Landgericht München I hat im Rechtsstreit zwischen dem Künstler Götz Valien und der Nachlassverwalterin des Künstlers Martin Kippenberger entschieden, dass Götz Valien neben Martin Kippenberger nach § 8 Abs. 1 UrhG Miturheber verschiedener Versionen des Gemäldes „Paris Bar“ und daher als solcher namentlich zu nennen ist, § 13 UrhG. Ob sich aus der festgestellten Miturheberschaft weitere Ansprüche ergeben, ist nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und folglich ist hierüber auch keine Entscheidung getroffen worden. Auf die Widerklage der Beklagten hin hat der Kläger den An-spruch der Beklagten anerkannt, das Gemälde „Paris Bar Version 3“ nicht als Alleinurheber auszustellen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Martin Kippenberger beauftragte ein Berliner Kinoplakatmalunternehmen, seine auf einem Foto festgehaltene Ausstellungshängung in der Paris Bar in Berlin auf eine große Leinwand zu malen. Der Kläger, Götz Valien, fertigte 1992 das gewünschte
Die Werke tragen individuelle Handschrift des Künstlers Götz Valien
Die erkennende Kammer urteilte, der Kläger sei neben Kippenberger als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2023
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33167
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