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Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 07.06.2023
12 Qs 24/23 -

Rechtswidriger Durch­suchungs­beschluss wegen fehlender Angabe des zur Last gelegten Handelns oder Unterlassens

Angabe des Straftatbestands nicht ausreichend zur Begründung einer Durchsuchung

Ein Durch­suchungs­beschluss ist rechtswidrig, wenn dieser keine Angaben dazu enthält, welches konkrete Handeln oder Unterlassen dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Allein die Angabe des Straftatbestands ist nicht ausreichend. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2023 erließ ein Ermittlungsrichter am Amtsgericht Nürnberg einen Durchsuchungsbeschluss. Dem Beschuldigten wurde eine Steuerhinterziehung vorgeworfen. Daher sollte sein Wohnhaus nach diversen Unterlagen durchsucht werden. Begründet war der Beschluss damit, dass seine in den Steuerbescheiden zu Grunde gelegte Einkommenslage in den Jahren 2015 bis 2019 weder seinem Lebensstandard noch den Geldströmen auf seine Konten entspreche. Der Beschuldigte hielt diese Begründung für unzureichend und legte daher durch seinen Strafverteidiger Beschwerde ein.

Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Beschuldigten. Der Durchsuchungsbeschluss sei rechtwidrig, da er nicht den Mindestanforderungen genüge. In einem Durchsuchungsbeschluss müsse ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert werden, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Hier sei nach der Begründung noch nicht einmal klar, ob der Beschuldigte unrichtige Angaben gemacht hat oder ob die ergangenen Steuerbescheide wegen Nichterklärung aufgrund von Schätzungen erlassen wurden. Sollten unrichtige Angaben gemacht worden sein, sei nicht klar, wann was erklärt wurde und zu welcher Steuerfestsetzung dies geführt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2023
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2023
    [Aktenzeichen: 57 Gs 1260/23, 57 GS 1261/23]
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Dokument-Nr.: 33066 Dokument-Nr. 33066

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