wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18.07.2018
7 S 5872/17 -

LG Nürnberg-Fürth setzt Haftung des Vermieters für Verletzungen des Mieters Grenzen

Unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verletzung und Herabfallen des Rollos nicht gegeben

Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen einem Mangel der Mietsache und einer Verletzung, welche der Mieter erleidet, bestehen. Dieser scheidet dann aus, wenn der Schadenseintritt fern jeglicher Lebenserfahrung liegt oder nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst ist. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin von dem Beklagten im August 2013 eine Doppelhaushälfte nebst Garten angemietet. Kurz nach ihrem Einzug teilte sie dem Beklagten mit, dass im Wohnzimmer ein Rollo „schwergängig“ sei.

Klägerin stürzt aufgrund Erschreckens nach Herunterkrachen des Rollos

Die Klägerin stürzte ca. zwei Wochen später auf der Treppe, welche von der Terrasse in den hinteren Garten führt. Die Klägerin trägt vor, dass das von ihr monierte Rollo plötzlich aus einer Höhe von 2,20 m heruntergekracht sei. Aufgrund dieses Lärmes sei sie erschrocken, habe beim Heruntergehen der Treppe das Gleichgewicht verloren und sich erst in letzter Sekunde mit der rechten Hand an einer sich im Garten befindlichen Säule festhalten können, um einen Sturz zu Boden zu vermeiden. Dadurch habe sie sich am Handgelenk schwer verletzt und unter anderem einen Knorpelschaden sowie einen Teilbänderriss erlitten.

Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden

Die Klägerin hat im Juli 2016 Klage zu dem Amtsgericht Schwabach erhoben und dort unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR sowie ca. 52.000 EUR Haushaltsführungsschaden von dem Beklagten verlangt.

AG: Laute Geräusche und das Erschrecken darüber dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen

Das Amtsgericht Schwabach hat die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht sah es bereits als zweifelhaft an, ob der Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass er das defekte Rollo nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt reparieren ließ. Jedenfalls sei aber die Verletzung der Klägerin nicht auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen, sondern es habe sich hier das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Laute Geräusche gehören nach Ansicht des Amtsgerichts Schwabach zur Alltagswirklichkeit, so dass ein Erschrecken über ein lautes plötzliches Geräusch dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen sei.

Kein adäquater Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beklagten und Verletzung der Klägerin

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zu dem Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt, welche durch Beschluss vom 18. Juni 2018 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass das Amtsgericht Schwabach zutreffend einen adäquaten Zurechnungszusammenhang zwischen einer möglichen Pflichtverletzung des Beklagten und der Verletzung der Klägerin verneint habe. Die Verletzung sei nicht unmittelbar durch das herabfallende Rollo verursacht worden, sondern vielmehr erst durch die Reaktion der Klägerin auf das Geräusch, welches das Rollo beim Aufprall auf den Boden hervorrief. Die Pflicht des Vermieters, Mängel an der Mietsache zu beseitigen, umfasse grundsätzlich auch den Schutz von Leib und Leben. Vorliegend seien die geltend gemachten Verletzungen zwar noch vom Schutzzweck der Norm umfasst, jedoch nicht mehr adäquat zurechenbar. Es könne zwar durchaus passieren, dass jemand aufgrund eines lauten Geräusches erschrecke und in Folge dessen eine unwillkürliche Bewegung mache. Eine solche Überreaktion gehöre aber zum allgemeinen Lebensrisiko und sei nicht adäquat verbunden mit dem Defekt des Rollos, da sich vorliegend mehrere unglückliche Umstände aneinander gereiht hätten, welche letztlich zu der Verletzung der Klägerin führten. Anders wäre der Fall dann zu beurteilen gewesen, wenn die Klägerin unmittelbar unter dem Rollo gestanden hätte und sie durch eine Berührung mit diesem direkt oder durch einen hierdurch ausgelösten Sturz verletzt worden wäre.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2018
Quelle: Landgericht Nürnber-Fürth, ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schwabach, Urteil vom 14.08.2017
    [Aktenzeichen: 4 C 1343/16]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26226 Dokument-Nr. 26226

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss26226

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?