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Landgericht Oldenburg, Urteil vom 15.01.2016
8 O 1454/15 -

Bank haftet für Schaden aufgrund einer Phishing-Attacke beim Online-Banking

Verwendung der dem Kunden zur Verfügung gestellten Benutzernamen, PIN und TAN stellt keinen Anscheinsbeweis für autorisierte Zahlung dar

Das Landgerichts Oldenburg hat eine Bank aus Lohne zum Ausgleich des Schadens verurteilt, den ein Nutzer des Online-Banking-Verfahrens aufgrund einer Phishing-Attacke erlitten hatte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens nutzte seit 15 Jahren das von der beklagten Bank angebotene Online Banking System und zwar zuletzt in Form des mTan-Verfahrens. Dort erhält der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann.

Kläger verlangt entstandenen Schaden von der Bank ersetzt

In der Zeit vom 9. bis 13. März sei es zu 44 unberechtigten Überweisungen von den Konten des Klägers gekommen mit einem Gesamtschaden von 11.244,62 Euro. Der Kläger verlangte von der Beklagten - vereinfacht dargestellt - Schadensersatz in dieser Höhe. Die Beklagte weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, insbesondere habe er Apps auf sein Mobiltelefon heruntergeladen, die nicht aus sicheren Quellen herrührten.

Kunde muss Phishing-Attacke nicht beweisen können

Nach durchgeführter Beweisaufnahme gab das Landgericht Oldenburg der Klage statt. Die Beklagte hat nachzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungsvorgängen um solche gehandelt hat, die der Kläger autorisiert hat. Nicht der Kläger hat zu beweisen, dass er Opfer einer Phishing-Attacke wurde und somit die Zahlungsvorgänge durch unberechtigte Dritte erfolgten. Dafür ist es nicht ausreichend, dass die Bank die Zahlungsvorgänge elektronisch aufzeichnet. Auch spricht kein Anscheinsbeweis für eine autorisierte Zahlung, wenn die Legitimation unter Verwendung der dem Kläger zur Verfügung gestellten Benutzernamen, PIN und TAN erfolgt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2016
Quelle: Landgericht Oldenburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Bankrecht | Schadensersatzrecht

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Kommentare (8)

 
 
Fritz Wuschel schrieb am 27.01.2016

Zwischenzeitlich hat der BGH zu dieser Problematik des Mißbrauch von online banking mit sms-Tan eine Grundsatzentscheidung verkündet und ist hierbei auch auf die Fragen zur Anwendung des sog. Anscheinsbeweises eingegangen,

s. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14.

Damit sind nun für die Rechtsprechung einheitlich anzuwendende Kriterien vorhanden. Strittige Einzelfälle wird es aber weiterhin geben. Denn der BGH lässt durchaus den Anscheinsbeweis zu Lasten des Bankkunden zu, es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

Er gibt aber wenigstens einige Kriterien vor, wie die Risiken des sms-Tan Banking zwischen Bank und Kunden zu verteilen sind.

Unter Anwendung der neuen BGH-Regeln wäre das Urteil des LG Oldenburg wohl anders ausgefallen, leider ist über die genaueren Umstände des Falles nichts ausgeführt.

Jedenfalls genügt nicht allein die Behauptung des Kunden, er sei schuldlos Opfer einer Phishing-Attacke geworden.

Die Berufung der Bank hat gute Aussichten auf Erfolg.

Fritz Wuschel schrieb am 27.01.2016

Zwischenzeitlich hat der BGH zu dieser Problematik des Mißbrauch von online banking mit sms-Tan eine Grundsatzentscheidung verkündet und ist hierbei auch auf die Fragen zur Anwendung des sog. Anscheinsbeweises eingegangen,

s. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14.

Damit sind nun für die Rechtsprechung einheitlich anzuwendende Kriterien vorhanden. Strittige Einzelfälle wird es aber weiterhin geben. Denn der BGH lässt durchaus den Anscheinsbeweis zu Lasten des Bankkunden zu, es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

Er gibt aber wenigstens einige Kriterien vor, wie die Risiken des sms-Tan Banking zwischen Bank und Kunden zu verteilen sind.

Unter Anwendung der neuen BGH-Regeln wäre das Urteil des LG Oldenburg wohl anders ausgefallen, leider ist über die genaueren Umstände des Falles nichts ausgeführt.

Jedenfalls genügt nicht allein die Behauptung des Kunden, er sei schuldlos Opfer einer Phishing-Attacke geworden.

Die Berufung der Bank hat gute Aussichten auf Erfolg.

Fritz Wuschel schrieb am 27.01.2016

Zwischenzeitlich hat der BGH zu dieser Problematik des Mißbrauch von online banking mit sms-Tan eine Grundsatzentscheidung verkündet und ist hierbei auch auf die Fragen zur Anwendung des sog. Anscheinsbeweises eingegangen,

s. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14.

Damit sind nun für die Rechtsprechung einheitlich anzuwendende Kriterien vorhanden. Strittige Einzelfälle wird es aber weiterhin geben. Denn der BGH lässt durchaus den Anscheinsbeweis zu Lasten des Bankkunden zu, es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

Er gibt aber wenigstens einige Kriterien vor, wie die Risiken des sms-Tan Banking zwischen Bank und Kunden zu verteilen sind.

Unter Anwendung der neuen BGH-Regeln wäre das Urteil des LG Oldenburg wohl anders ausgefallen, leider ist über die genaueren Umstände des Falles nichts ausgeführt.

Jedenfalls genügt nicht allein die Behauptung des Kunden, er sei schuldlos Opfer einer Phishing-Attacke geworden.

Die Berufung der Bank hat gute Aussichten auf Erfolg.

Fritz Wuschel schrieb am 27.01.2016

Zwischenzeitlich hat der BGH zu dieser Problematik des Mißbrauch von online banking mit sms-Tan eine Grundsatzentscheidung verkündet und ist hierbei auch auf die Fragen zur Anwendung des sog. Anscheinsbeweises eingegangen,

s. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14.

Damit sind nun für die Rechtsprechung einheitlich anzuwendende Kriterien vorhanden. Strittige Einzelfälle wird es aber weiterhin geben. Denn der BGH lässt durchaus den Anscheinsbeweis zu Lasten des Bankkunden zu, es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

Er gibt aber wenigstens einige Kriterien vor, wie die Risiken des sms-Tan Banking zwischen Bank und Kunden zu verteilen sind.

Unter Anwendung der neuen BGH-Regeln wäre das Urteil des LG Oldenburg wohl anders ausgefallen, leider ist über die genaueren Umstände des Falles nichts ausgeführt.

Jedenfalls genügt nicht allein die Behauptung des Kunden, er sei schuldlos Opfer einer Phishing-Attacke geworden.

Die Berufung der Bank hat gute Aussichten auf Erfolg.

Das Gericht nimmt eine sachgerechte Bewertung zu Gunsten der Verbraucher vor. Im Falle von Phishing muss eine Beweislastentscheidung zum Nachteil der Bank erfolgen. Schließlich ist es die Bank, die das jeweilige TAN-Verfahren ausgestaltet und beeinflussen kann. Zudem wäre es lebensfremd, ein Mitverschulden des Verbrauchers allein darin zu sehen, dass dieser weitere Apps auf dem mobilen Endgerät installiert hat, denn schließlich ist ein solches Gerät genau zu diesem Zwecke dar. Niemand schafft sich z.B. ein Smartphone nur zum Zwecke des Online-Banking an.

rudolph schrieb am 25.01.2016

Ist dieses Urteil rechtskräftig?

Roland Berger antwortete am 25.01.2016

Bei einem Streitwert ab 5.001,00 € ist das LG 1. Instanz. Wenn das Urteil am 15.01.2016 verkündet wurde, wurde es zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung. Also kann es noch nicht rechtskräftig sein.

Fritz Wuschel antwortete am 27.01.2016

Zwischenzeitlich hat der BGH zu dieser Problematik des Mißbrauch von online banking mit sms-Tan eine Grundsatzentscheidung verkündet und ist hierbei auch auf die Fragen zur Anwendung des sog. Anscheinsbeweises eingegangen,

s. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14.

Damit sind nun für die Rechtsprechung einheitlich anzuwendende Kriterien vorhanden. Strittige Einzelfälle wird es aber weiterhin geben. Denn der BGH lässt durchaus den Anscheinsbeweis zu Lasten des Bankkunden zu, es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

Er gibt aber wenigstens einige Kriterien vor, wie die Risiken des sms-Tan Banking zwischen Bank und Kunden zu verteilen sind.

Unter Anwendung der neuen BGH-Regeln wäre das Urteil des LG Oldenburg wohl anders ausgefallen, leider ist über die genaueren Umstände des Falles nichts ausgeführt.

Jedenfalls genügt nicht allein die Behauptung des Kunden, er sei schuldlos Opfer einer Phishing-Attacke geworden.

Die Berufung der Bank hat gute Aussichten auf Erfolg.

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