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Landgericht Regensburg, Urteil vom 27.03.1984
- S 320/83 -
Unwesentliche Geruchsbelästigungen durch einen Komposthaufen rechtfertigen keinen Beseitigungsanspruch
Benachbarter Mieter muss Komposthaufen dulden
Fühlt sich ein Mieter durch den Komposthaufen seines Nachbarn belästigt, steht ihm jedenfalls dann kein Beseitigungsanspruch zu, wenn eine nur geringfügige Geruchsbelästigung vorliegt. Dies hat das Landgericht Regensburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Grundstück aufgeteilt und einzelnen Mietern zur Nutzung überlassen. Eine
Anspruch auf Beseitigung des Komposthaufens bestand nicht
Das Landgericht Regensburg stellte fest, dass der klägerische
Komposthaufen verstieß nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften
Es sei zudem zu beachten gewesen, so das Landgericht weiter, dass der
§ 906 BGB war anwendbar
Darüber hinaus hielt das Landgericht die Vorschrift des § 906 BGB für diesen Fall anwendbar. Zwar gelte sie nach ihrem Wortlaut nur für Eigentümer. Jedoch sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bestimmung auch dann einschlägig, wenn etwa Lärm aus der Wohnung eines Mieters in die Wohnung eines anderen Mieters eindringt. Nicht anderes könne daher für den vorliegenden Fall gelten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2013
Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 30.09.1983
[Aktenzeichen: 7 C 1956/83]
- Häufiges Krähen eines Hahnes in unmittelbarer Nachbarschaft stellt eine Störung des Eigentums dar / Kein Misthaufen an der Grundstücksgrenze
(Landgericht Hildesheim, Urteil vom 21.02.1990
[Aktenzeichen: 7 S 541/89]) - Nachbar muss Hahnenkrähen in der Nacht und Komposthaufen an der Grenze nicht dulden
(Landgericht München I, Urteil vom 23.12.1986
[Aktenzeichen: 23 O 14452/86])
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Dokument-Nr. 16518
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