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Landgericht Trier, Urteil vom 24.08.2017
- 7 HK O 22/16 und 7 HK O 20/16 -
Nicht aus (tierischer) Milch hergestellte Produkte dürfen nicht als "Käse" oder "Cheese", "Butter", "Sahne" oder "Cream" vermarktet werden
Bezeichnungen sind durch Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten
Das Landgericht Trier hat einem auf vegane und vegetarische Kost spezialisierten Betrieb aus der Eifel untersagt, einige ihrer Produkte unter der Bezeichnung "Butter", "Sahne" oder "Cream" sowie unter der Bezeichnung "Käse" oder "Cheese" zu vermarkten.
Das Landgericht hatte die beiden vorliegenden Verfahren zuvor gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Vorabentscheidung vorgelegt:
Entscheidung des EuGH
Auf die Vorlage hin hatte der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 14. Juni 2017 entschieden, dass rein pflanzliche Produkte grundsätzlich nicht unter den Bezeichnungen wie "Milch", "Rahm", "Butter", "Käse" oder "Joghurt" vermarktet werden dürfen, da diese Bezeichnungen durch das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten sind. Dies gilt - so der EuGH - auch dann wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen.
LG: Internetauftritt der Beklagten ist wettbewerbswidrig
Das Landgericht hat ihre darauf stützenden Entscheidungen unter anderem damit begründet, dass ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 durch die Verwendung der beanstandeten Produktbezeichnungen vorliege. Der Internetauftritt der Beklagten sei damit wettbewerbswidrig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2017
Quelle: Landgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 24883
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