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Landgericht Ulm, Urteil vom 20.01.2012
- 2 O 356/11 -
Rechtswidrige Umbettung begründet Schmerzensgeldanspruch aufgrund Verletzung des Totenfürsorgerechts
Verletzung des Totenfürsorgerechts rechtfertigt Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR
Steht das Totenfürsorgerecht über die verstorbenen Eltern allen Geschwistern zu, so ist ein Geschwisterteil nicht berechtigt, allein über eine Umbettung zu entscheiden. Ist die Umbettung zudem rechtswidrig, weil sie nicht dem Willen der verstorbenen Eltern entspricht, besteht ein Anspruch der übrigen Geschwister auf Rückumbettung sowie Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 500 EUR. Dies hat das Landgericht Ulm entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen drei Schwestern Streit über die Pflege der in Ulm liegenden Grabstelle der im Jahr 2007 bzw. 2009 verstorbenen Eltern. Keiner der Geschwister wohnte in der Stadt. Einer der Schwestern sah sich als einzige dazu im Stande, das Grab entsprechend den Wünschen der Mutter zu pflegen. Sie schloss daher jede Mitwirkung ihrer Geschwister kategorisch aus. Ihr wurde aufgrund dessen mit Einverständnis aller Beteiligten das Grabnutzungsrecht übertragen. Im August 2010 ließ sie eigenmächtig die Urnen beider Eltern auf den Friedhof ihres Wohnortes umbetten. Als Begründung führte sie an, dass die Pflege des Grabes von ihrem rund 24 km entfernten Wohnort nicht möglich sei, da sie zu aufwendig sei. Nachdem die übrigen Geschwister von der
Anspruch auf Rückumbettung
Das Landgericht Ulm entschied zu Gunsten der Klägerinnen. Ihnen habe gemäß § 823 BGB ein Anspruch auf
Umbettung nicht vom Willen der verstorbenen Eltern gedeckt
Selbst wenn der Beklagten das alleinige
Kein wichtiger Grund zur Umbettung
Ohnehin habe es nach Auffassung des Landgerichts an einem wichtigen Grund für die
Anspruch auf Schmerzensgeld von jeweils 500 EUR
Den Klägerinnen habe darüber hinaus nach Ansicht des Landgerichts jeweils ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500 EUR zugestanden. Die Beklagte habe schwerwiegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihrer Schwestern verletzt. Sie habe ihnen weder ein Mitspracherecht hinsichtlich des Schicksals der Urnen noch ein berechtigtes Interesse an dem Grab und dessen Pflege zugebilligt. Die Beklagte habe für sich in Anspruch genommen, über die Köpfe ihrer Schwestern hinweg hinsichtlich des Grabes und des Gedenkens der Eltern insgesamt schalten und walten zu können, wie sie wolle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2017
Quelle: Landgericht Ulm, ra-online (vt/rb)
- Streit über Ort der Bestattung: Recht zur Wahrnehmung der Totenfürsorge bestimmt sich nach Willen des Verstorbenen
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Jahrgang: 2012, Seite: 392 NJW-Spezial 2012, 392 | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Jahrgang: 2012, Seite: 541 ZEV 2012, 541
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Dokument-Nr. 23828
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