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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2018
- L 5 KR 3247/16 -
Größe eines funktionell nicht eingeschränkten und nicht als Mikropenis zu qualifizierenden Penis stellt krankenversicherungsrechtlich keine Krankheit dar
Gesetzliche Krankenkasse muss nicht für Kosten einer operativen Penisverlängerung aufkommen
Die Größe eines funktionell nicht eingeschränkten Penis stellt krankenversicherungsrechtlich keine Krankheit dar, soweit kein Mikropenis vorliegt. Die gesetzliche Krankenversicherung ist daher nicht verpflichtet, für die Kosten einer auf eine Penisverlängerung zielenden Operation aufzukommen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein 60-jähriger, fettleibiger Mann im Mai 2013 von seiner gesetzlichen Krankenversicherung die
Sozialgericht wies Klage ab
Das Sozialgericht Stuttgart wertete die gewünschte Maßnahme als plastische
Landessozialgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Kostenübernahme
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf
Geringe Penisgröße stellt keine Krankheit dar
Die Größe des funktionell nicht eingeschränkten
Kein Vorliegen einer als Krankheit zu wertenden Entstellung
Zwar könne eine kosmetische Beeinträchtigung im Sinne einer Entstellung eine Krankheit darstellen, so das Landessozialgericht. Eine Entstellung hinsichtlich der Penisgröße scheide aber aus, da der
Psychische Belastungen rechtfertigen keine Operation
Eine eventuell bestehende psychische Belastung beim Kläger, sei nach Auffassung des Landessozialgerichts nicht durch eine
Grundrecht auf Schutz der Familie begründet kein Anspruch auf Kostenübernahme
Soweit sich der Kläger auf den Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stützte, hielt das Landessozialgericht dies für verfehlt, da sich aus dem Grundrecht kein konkreter Anspruch auf eine bestimmte staatliche Leistung ergebe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 17.03.2016
[Aktenzeichen: S 16 KR 5889/13]
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Dokument-Nr. 25795
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