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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2023
- L 8 U 1620/22 -
Sturz bei Radtour ist kein Arbeitsunfall
Gemischte Motivationslage steht Anerkennung als Arbeitsunfall entgegen
Ein Sturz auf dem Heimweg nach einer Radtour mit einem möglichen zukünftigen Mitarbeiter unterfällt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bei der Radtour private und nicht geschäftliche Interessen im Vordergrund standen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Der Kläger, ein selbstständiger Versicherungsmakler, hatte auf dem Rückweg von einer Radtour durch einen
LSG verneint Arbeitsunfall - private Interessen vorrangig
Denn die Radtour habe, so das LSG, eine sogenannte Verrichtung mit gemischter Motivationslage dargestellt. Sie habe sowohl gemeinsamen privaten Interessen (Radtouren fahren) als auch – allerdings insoweit untergeordnet bzw. nachrangig – betrieblichen Interessen dienen sollen (gegenseitiges Kennenlernen, Beobachten des Verhaltens bei Kundengesprächen). Eine Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfülle dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre. Dies sei vorliegend zu verneinen. Denn ohne das gemeinsame private Interesse am Radfahren hätten der Kläger und R. ihr Kennenlernen nicht im Rahmen einer Fahrradtour durchgeführt, und es wäre insofern auch nicht zu dem unfallverursachenden Unfall des Klägers auf dem Heimweg von dieser Radtour gekommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2023
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33511
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